Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Schema. 
—— B. 
Prioritäts-Aktie. Serie IN. 1. Zinskupon XVI#.1. 
Inhaber dieses Kupons erhält gegen dessen Räckgabe am 
184 aus der Kasse der Dösseldorf-Etherfelker Eisenbahn-Gesellschaft 
Daler Sildergroschen Preußisch Kurant ausgegahlt. 
1 
Duͤsseldorf, den 
I. 8 Die Direktion 
der Dösseldorf. Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Unterschriften.) 
u a 
zu §. 11. des Statuts der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn- 
Gesellschaft. 
Kein Aktionair soll als Bevollmächtigter über vierzig Stimmen anneh- 
men, keiner als Eigenthümer über sechszig Stimmen berechnen, folglich kein 
Aktionair im Ganzen über hundert Stimmen vertreten dürfen. 
  
(Zu Nr. 2878e.) Allerhöchste Bestctigungsurkunde vom 28. Apr#il 1842. des fernern Nach- 
trags zum Statute der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbohngesellschaft wegen 
Erhöhung des Aktienkapitals um 400,000 Rthlr. und Verausgabung neuer 
Prioritätsaktien. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
Nachdem die Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft in der Generalver= 
sammlung vom 5. März d. J. eine Erhöhung des nach dem unterm 22. Sep- 
tember 1840. bestätigten Nachtrage zu dem unterm 23. September 1837. kon- 
firmirten Statute emittirten Prioritäts -Aktien-Kapitals von 600,000 Rthlr. 
um 400,000 Rrthlr. beschlossen und den Verwaltungsrath ermächtigt hat, jenes 
Kapital zu kündigen und im Ganzen ein Prioritats-Aktien= Kapital von 
1,000,000 Rthlr. zu negoziren, wollen Wir dem, von dem Letzteren vorge- 
legren, hier angeschlossenen ferneren Nachtrage hierdurch, vorbehaltlich der Rechte 
jedes Dritten und mit der Maaßgabe Unsere Bestätigung ertheilen, daß aus 
dem danach zu beschaffenden Gesammrkapirale von 1,000,000 Rrhlr. die früher 
emittirten 600,000 Rehlr. Prioritätsaktien vollständig gerilgt werden müssen, 
und nur der Uebereest zu den Zwecken der Gesellschaft verwendet werden darf. 
Zugleich befehlen Wir, daß diese Bestätigung nebst dem Nachtrage durch das 
Antshlat Unftrer Regierung zu Dusseldorf zur bffemlichen Kenmenis ge- 
racht werde. 
Gegeben zu Potsdam, den 28. April 1842. 
Friedrich Wilhelm. 
(Nr. 2978.) Fer- 
 
	        
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