Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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b) mit vierzig Prozent oder mit 400, 000 Rthlr am 1. Juli d. J.; 
c) mit fünf und zwanzig Prozent oder mit 250,000 Rehlr. am 15. Augustd. J.; 
d) mit fünf und zwanzig Prozent oder mit 250,000 Rthlr. am 1. Oktober d. J. 
Bei jeder dieser drei letztgedachten Terminzahlungen werden die betreffen- 
den Aktiendokumente nach dem hier unter A. mitgetheilten Schema auf farbi- 
gaem Papier mit Zinskupons nach dem beigefügten Muster B. von je vier zu 
FLKeer Jahren dem Einzahlenden ausgehändigt. 
g. 8. 
Bei der zweiten und letzten Terminzahlung den 1. Juli und 1. Oktober 
d. J. ist den Inhabern der altern gekündigten Prioritätsaktien gestattet, diesel- 
ben, nachdem sie durch die Direktion umgestempelt und so in neue Prioritätsaktien 
verwandelt worden, in Zahlung zu geben. olgt dieser Austausch im ersten 
Termine am 1. Juli d. J., so wird ein Prozent der ausgetauschten Aktie als 
Prämie vergütet; erfolgt sie im letzten Termine den 1. Oktober d. J., so be- 
mägt die Vergütung ein halbes Prozent. 
. 9. 
Das emittirte Prioritätsaktien-Kapital soll in den ersien zehn Jahren 
nicht gekündigt und amortisirt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren har 
die Gesellschaft das Recht der Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten; 
und so lange das Kapttal nicht gekündigt wird, die Verpflichtung, jedes Jahr 
mindestens die Summe von 110,000 Rcthlr. des Kapitals mineh Verloosung 
der Aktiennummern zu amortisiren. Diese Verloosung erfolgt wenigstens drei 
Monate vor dem bekannt gemachten Zahlungstage, in Gegenwart eines instru- 
mentirenden Notars und der Oirektion und unter gestatteter Amwesenheit der 
Trenchaber, in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß gebrachten 
ermine. 
S. 10. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Aktien erfolgt an dem dazu bestimm- 
ten Tage durch die von der Direktion bekannt zu machenden Kassen nach dem 
Nominalwerthe an die Vorzeiger der Aktien gegen Auslieferung derselben. Mit 
diesem Tage hört die Verziustng der ausgeloosten Aktien auf. Mit letzteren 
sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskupons einzuliefern. Ge- 
schiehr dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Ka- 
pitale abgekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Die im Wege der Amortisation eingelöseten Aktien söllen in Gegenwart 
eines Notars verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter 
bekannt gemacht werden. 
Die Mktien aber, welche in Folge der Rückforderung oder Kündigung außer- 
halb der Amornsation eingelöst werden, kann die Gesellschaft sogleich wieder ver- 
ausgaben. (vid. S. 12.) 
. 11. 
An den Dividenden nehmen diese Prioritätsaktien keinen Antheil. Da- 
gegen
	        
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