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gegen erhalten die ihnen zustehenden 4 Prozent Zinsen das Vorrecht vor allen
brigen vorhandenen Aktien dergestalt, daß die Zinsen der erstern bei der jähr-
lichen Einnahme vor den Zinsen und den Dividenden der altern Aktien in Ab-
zug gebracht werden. Auch den Kapitalien der Prioritatsaktien steht dasselbe
Vorzugsrecht vor den Kapitalien der dltern Aktien zu.
S. 12.
Obgleich die Inhaber der Prioritätsaktien, als solche, Mitglieder der
Eisenbahngesellschaft sind und ihnen kein Kündigungsrecht zusteht, so sollen sie
doch in folgenden Fällen den Nennwerth dieser Aklien, unter Ausscheidung aus
der Gesellschaft, von derselben zurückzufordern berechtigt sein:
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen länger
als b Monate ganz aufhört.
Es versteht sich von selbst, daß eine Versetzung in Verzug in gesetz-
licher Form vorhergehen muß, ehe von dem, im gegenwärtigen Parahrapt
zugestandenen Rechte Gebrauch gemacht werden kann.
g. 13.
Die in dem F. 9. und 10. vorgeschriebenen oͤffentlichen Bekanntmachun-
gen erfolgen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf,
die Staakszeitung, die Frankfurter Oberpostamtszeitung, sowie durch die in Cöln,
Düsseldorf und Goerfesd erscheinenden Zeitungen.
C. 14.
Die Inhaber der Prioritatsaktien sind zwar berechtigt, an den General-
versammlungen Theil zu nehmen, sind aber weder stimm= noch wahlfähig.
K. 15.
Alle durch den gegenwärtigen Nachtrag nicht geänderten Bestimmungen
des Gesellschaftsstatuts vom 23. September 1837. finden auch auf die gegen-
wärtig zu emittirenden Prioritätsaktien Anwendung.
Düsseldorf, den 9. April 1842.
Der Verwaltungs Nath der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn
Im Auftrage: Der Präsident des Verwaltungsraths
von Sybel.
(Nr. 2678.) 53* Schema