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In Folge Reskripts Seiner Excellenz des Herrn Finanzministers vom
31. August d. J. wird vorstehende Allerhöchste Bestätigungsurkunde des dritten
Nachtrags zu dem Statut der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft hier-
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Düsseldorf, den 7. September 1844.
Der Regierungspräsident und Kdnigliche Kommissarius.
von Spiegel.
(Zu Nr. 2878e.) Allerhöchste Bestätigungsurkunde vom 8. Januar 1847. des vieren Nach-
trags zu dem Statut der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft nach Inhalt der
Uns vorgelegten Verhandlungen der Generalversammlungen vom 1. Oktober
1845. und 13. Mai 1846. beschlossen hat,
a)das Maximum des Reservefonds von 100,000 Rthlr., wie solches im
E. 8. des von Uns unter dem 23. September 1837. bestätigten Statu-
les festgesetze worden ist, auf 150,000 Rchlr. zu erhöhen;
b) die Ausübung des Stimmrechtes in den Generalversammlungen den in
der Anlage enthaltenen Beschränkungen zu unterwerfen,
wollen Wir, unter Aufhebung der, Unserer Bestätigungsmkunde vom 19. Au-
gust 1844. in Betreff des Reservefonds beigefügten Maaßgabe zu den erwähn-
ken Beschlüssen Unsere Genehmigung ertheilen, und den in der obigen Anlage
enthaltenen Nachtrag zu dem unter dem 23. September 1837. bestätigten
Statute hiermit bestätigen.
Die gegenwärtige Urkunde nebst der Anlage ist durch das Amtsblatt der
Regierung zu Düsseldorf bekannt zu machen.
Gegeben Berlin, den 8. Januar 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Uhden. von Düesberg.
Vierter Nachtrag
zu dem Statut der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschafe.
Statt des §F. 10. des Statutes und des in der Generalversammlung
vom 23. Juni 1840. beschlossenen Zusatzes zu demselben:
Stimmberechtigt in der Generalversammlung ist jeder Besitzer von
drei Aktien; doch kann kein Aktionair mehr als fünf Stimmen füh-
ren. Sechs Aktien gewähren zwei Stimmen, zwölf Aktien drei Stim-
men,