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darin eine schriftliche Klagebeantwortung (F. 3. der Verordnung vom
21. Juli 1846.) uͤberreicht und mit keiner Partei weiter verhandelt ist.
4) Bei Rechtsstreitigkeiten im abgekürzten Verfahren — F. 13. a. a. O. —
sind für den fur mündlichen Beantwortung und zugleich zur weiteren
Verhandlung bestimmten Termin die Kosten Nr. 6. Abschnin 2. der
Gebührentaxe vom 9. Oktober 1833. zu entrichten. -
Juflizkommissarien erhalten für eine schriftliche Beantwortung auch
in diesen Sachen die Gebührensätze wie im gewöhnlichen WVerfahren.
5) Bei kommissarischen Erörterungen — §. 14. der Verordnung vom 21.
Juli 1846. — kommen sowohl für Gerichte, als für Justizkommissarien,
die Kosien nach den Gebührentaren vom 23. August 1815. Nr. 42. (40.)
Abschnitt 4. und beziehungsweise Nr. 19. Abschnitt 1. für jeden Termin
um Ansatz.
6) In Bagatellsachen, welche nach §. 28. der Verordnung vom 21. Juli
1846. durch ein Mandat ohne Widerspruch erledigt werden, sind die
Kosten nach Abschnitt 1. der Gebührentare vom J. Oktober 1833. zu
entrichten.
Für eine fortgesetzte mündliche Verhandlung, die wegen Weitläuftigkeit
der Sache oder zum Zweck von Beweisaufnahmen vor dem erkennenden
Richter hat erfolgen müssen, sind die Justizkommissarien dieselben Ge-
bühren, wie die Gerichte Nr. 11. Abschnitt 2. der Gebührentarxe vom
50. Oktober 1833. zu liquidiren befugt.
In Beschwerdesachen kommen bei den Gerichten für Aufnahme von Be-
schwerden die Sätze Nr. 2. Abschnitt 5. der Gebührentare vom 23.
August 1815. und für die Bescheide die Sätze Nr. 2. Abschnitt 2. der
Gebührentaxe vom 9. Oktober 1833., dagegen bei den Juslizkommissarien
für Anfertigung der Beschwerden die Sätze Nr. 8. Abschnitct 1. der Ge-
bührentare vom 23. August 1815. zur Anwendung.
Justizkommissarien erhalten für die Unterzeichnung von Schriftsätzen in
der Regel die Hälfte der für Anfertigung derselben bestimmten Gebüh-
ren, jedoch kann der Betrag nach dem Maaße der Mühwaltung bis zu
den vollen Sätzen erhöht werden.
Sie, der Juslizminister Uhden, haben die Gerichte nach vorslehen-
den Beslimmungen mit Anweisung zu versehen.
Sanussouci, den 20. Juli 1847.
Friedrich Wilhelm.
n
die Staats-Minisier von Savigny, Uhden und von Duͤesberg.
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