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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 33.
(Nr. 2880.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12. Juli 1847., betreffend die Einführuag der
Schiedsmänner im Kreise Tecklenburg.
A.“ Ihren Bericht vom 8. Februar d. J. genehmige Ich hierdurch, daß die
Einführung der Schiedsmänmer im Kreise Tecklenburg auf Grund der von Ih-
nen enereichten Verordnung und nach Ihren weiteren Anordnungen erfoige,
und erkläre Mich insbesondere damit einverstanden:
1) daß der zum Schiedsmam Gewählte schuldig ist, die Wahl anzunehmen,
wenn er nicht Eneschnldigongagrürde anzaführen hat, die ihn nach Vor-
schri der Gesetze von der Uebernahme einer Bomrmidschaft befreien
rden:
en;
2) daß das Amt des Schiedemanmes unentgelrlich gefährt wird, und ihm
nur die Kopialien und baaren Auslagen erstattet werden;
3) daß der Berklagte, welcher auf die Verleomg des Schiedsmannes aus-
bleibt, ohne seine Absicht, nicht erscheinen za wollen, zeitig vorher ange-
zeigt zu haben, für die Unterlassung dieser Anzeige eine Gelbbuße von
5 Sgr. an die Ortsarmenkasse zu entrichten hat;
4) daß nur Stadt= und andgememden, sowie #orborattonen sich bei den
schieds maͤnnischen Verhandlungen durch Bevollmächtigte vertreten lassen
dürfen; und
5) daß auf Grund eines von einem Schiedsmanne geschlossenen Bergleiches
die Exekution in allen Graden verfügt und vollsrei werden darf.
Sie haben diese Meine Order durch die Gesetzsammlung, die von Ihnen
eingereichte Verordnung aber durch die Regierungs-Amtsblätter der Provinz
Westphalen bekannt zu machen.
Sanssouci, den 12. Juli 1847.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister von Bodelschwingh und Uhden.
Jcrzang 1847. (Nr. 2980—2882.) *54 (Nr. 2881.)
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1847.