Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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g. 2. 
Nutzungsrechte der GBemeindemitglieder oder Einwohner am Gemeinde- 
lieder-Vermögen, welche denselben nicht vermöge dieser ihrer Eigenschaft, son- 
bhern aus einem andern Rechtstitel gebühren, gehèren nicht zum Gemeindever= 
mögen, sondern zum Privatvermögen der Nutzungsberechtigten, in welches 
daher auch die auf diese Rechte bei der Gemeinheitstheilung fallenden Abfin- 
dungen übergehen. 
Der §F. 17. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung bezieht sich ausschließlich 
auf diese zum Privatvermögen gehbrenden Nutzungerechte. 
K. 3. 
Die Bestimmungen des §. 72. Titel b. und des K. 100. Titel 8. Th. II. 
des Allgemeinen Landrechts, daß das Gemeindeglieder= Vermögen nach den 
Regeln des gemeinsamen Eigenthums beurtheilt werden soll, sind nur von der 
Verwaltung jenes Vermögens zu verstehen. 
FS. 4. 
Die Vorschriften der #. 28. und 30. Titel 7. Theil II. des Allgemei- 
nen Landrechts beziehen sich nur auf solche Gemeingründe und Gemeimweiden, 
welche zum Gemeindeglieder-Vermögen gehören. "«« 
H.5. 
Dieinden55.41.und42.derGetneinheitstheilungs-Otdnungvom 
7. Juni 1821. uͤber das Maaß der Theilnahme an gemeinschaftlichen Huͤtungs- 
nutzungen enthaltenen subsidiarischen Bestimmungen finden sowohl auf die zum 
Pripalermtgen G. 2.), als auch auf die zum Gemeindeglieder-Vermögen C. 1.) 
gehèrigen Hütungsnutzungen Anwendung. 
. 6. 
Wird in Folge der Gemeinheitstheilung eine anderweite Regulirung für 
die Ausübung der den Gemeindegliedern und Einwohnern an der Abfindung 
C. 1.) zustehenden Nutzungsrechte nöthig, so erfolgt dieselhe durch die Ausein- 
andersetzungsbehörde, nach Kommunikation mit der Regierung G. 11. der Ver- 
ordnung vom 30. Juni 1834.). " « 
Die gegenwärtige Deklaration findet auf die vor Publikation derselben 
durch Vergleich oder rechtskraftiges Urtheil erledigten Streitfalle keine An- 
wendung. 
Menndlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. « . 
Gegeben Sanssouci, den 26. Juli 1847. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Müffling. 
v. Savigny. v. Bodelschwingh. Uhden. 
Be lanbigt: 
ode. 
(Nr. 2884.) 
 
	        
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