Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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(Nr. 2884.) Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender An- 
klamer Kreisobligationen zum Betrage von 73,000 Rthlr. Vom 30. Juli 
1847. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 7. 
Nachdem von den Anklamer Kreisständen die Aufbringung der, außer 
den bewilligten Staats= und den Provinzialzuschüssen erforderlichen Mittel zum 
Bau der Chaussee von Anklam nach der Demminer Kreisgrenze in der Rich- 
tung auf Klempenow bei Breest, sowie des in den Anklamer Kreis fallenden 
Theils einer Chaussee von Borkenfriede nach Ukermünde im Wege einer An- 
leihe beschlossen und bei Uns darauf angetragen worden ist, daß der Kreis zu 
diesem Behufe auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Kreis- 
Obligationen im Betrage von 73,000 Rthlrn., geschrieben: Orei und Siebenzig 
Tausend Thalern, ausstellen dürfe, so wollen Wir den gedachten Beschluß ge- 
nehmigen, und mit Rücksicht darauf, daß sich bei dem obigen Antrage weder 
im Interesse der Glaubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden, 
in Gemäßheit des H. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung 
von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung für jeden Inhaber enthalten, 
zur Ausgabe von Anklamer Kreisobligationen bis zur Gesammtsumme von 
73,000 Rihlrn. in Appoints von mindestens 50 und böchstens 500 Rthlrn., 
welche nach dem anliegenden Schema auszustellen, mit Vier Prozent zu ver- 
zinsen und aus dem vom Kreise aufzubringenden Tilgungsfonds nach der durch 
das Loos zu bestimmenden Folgeordnung zu tilgen sind, durch gegenwärtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehnegung mit der rechtlichen Wirkung 
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden 
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend 
zu machen befugt ist. 
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in 
keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Staates übernommen. 
Gegeben Sanssouci, den 30. Juli 1847. 
(I. 8) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. v. Duesberg. 
  
(Nr. 2884.) 55 Schema.
	        
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