Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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(Nr. 2885.) Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Uker- 
münder Kreisobligationen zum Betrage von 27,000 Rthlr. Vom 30.Juli 1847. 
Wir Friedrich Wilhelm) von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 7.e 
Nachdem von den Ubermünder Kreisständen die Aufbringung der, außer den 
bewilligten Staats= und den Provinzialzuschüssen erforderlichen Mittel zum Bau 
des in den Ukermünder Kreis fallenden Theils einer Chaussee von Borkenfriede 
nach Ukermünde im Wege einer Anleihe beschlossen und bei Uns darauf ange- 
tragen worden ist, daß der Kreis zu diesem Behufe auf jeden Inhaber lau- 
tende, mit Zinsscheinen versehene Kreisobligationen im Betrage von 27,000 Rthlrn., 
gelchrieben „Sieben und Zwanzig Tausend Thalern“, ausslellen dürfe, so wollen 
Wir den gedachten Beschluß genehmigen und mit Rücksicht darauf, daß sich 
bei dem obigen Antrage weder im Interesse der Glaubiger, noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung für 
jeden Inhaber enthalten, zur Ausgabe von Ukermünder Kreisobligationen bis 
ur Gesammtsumme von 27,000 Rlhlrn. in Appoints von mindeslens 50 und 
öchstens 500 Rehlrn., welche nach dem anliegenden Schema auszustellen, mit 
Bier Prozent zu verzinsen und aus dem vom Kreise aufzubringenden Tilgungs= 
Fonds, nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung zu tilgen sind, 
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der 
rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die 
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
urch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in 
keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Staates übernommen. 
Gegeben Sanssouci, den 30. Juli 1847. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. v. Diuesberg. 
Schema. 
  
Ukermünder Kreis-Obligation. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Ukermünder Kreises 
bekennt auf Grund des Allerhöchst bestätigten Kreiskagsbeschlusses vom 19. Juni 
(Nr. 2885—2886.) 1844.
	        
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