Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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1844. und 22. April 1846. sich Namens des Kreises durch diese für jeden 
Inhaber gültige Verschrelbung zu einer Schuld von 
- Thalern Preußisch Kurant- 
nach dem Münzfuße von 1764., welche gegen Leistungen für den Ukermünder 
Kreis kontrahirt worden. 6 
Die Rückzahlung geschieht allmalig aus einem, zu diesem Behufe gebil- 
deten Tilgungsfonds von jährlich Einem Prozent des Kapitals. Die Folge. 
Ordnung der Einloͤsung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos be- 
stimmt. Die ausgeloosten Schuldverschreibungen werden durch die Allgemeine 
Preußische Zeitung, die Stettiner Zeitung und das Stettiner Regierungs- 
Amtsblatt mit der rechtlichen Wirkung zur allgemeinen Kenntniß gebracht, 
daß die Inhaber derselben dadurch zur Annahme des auf jene Schuldverschrei- 
bungen fallenden Kapitals nebst Zinsen zu den in der Bekanntmachung bezeich- 
neten Terminen verpflichtet werden. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das 
Kapital nach der deshalb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten 
ist, wird es in halbjährlichen Terminen, von heute ab gerechnef, mit Vier 
Prozent in gleicher Münzsorte mit jenem verzinst. 
Die Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße 
Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung. 
. Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermoͤgen. « 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Ukermuͤnde, den ten 184 
Die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau im 
ß Ukerm el hauss 
Mit dieser Obligation sind Fuͤnf Zinskupons von No. 1. bis 5. mit der 
Unterschrift der hier verzeichneten staͤndischen Kommissarien ausgegeben, deren 
Tischgabe bei früherer Einlösung des Kapitals mit der Schuldverschreibung 
erfolgt. 
  
(Nr. 2886.) Allerhöchstes Privileglum wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender 
Templiner Kreisobligationen im Betrage von 105,000 Rthlrn. Vom 
2. August 1847. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Templiner Kreisständen die Unterstützung der nach dem 
Kreistagsbeschluß vom 23. Mai 1846. im dortigen Kreise in Aussicht zu neh- 
menden Chausseebauten durch Bewilligung von Prämten zu 5000 Rehlr. pro 
Meile beschlossen, dieser Beschluß von Uns genehmigt und die zur Beförderung 
der gedachten Bauten erwählte kreisständische Kommission bevollmächtigt worden 
ist,
	        
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