Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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ist, die zu diesem Behufe exforderlichen Geldmittel im Wege eines Anlehens 
u beschaffen, wollen Wir, auf den Antrag der gedachten Kommission, zu dem 
nde auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Kreisobligationen 
zum Betrage von Einmalhundert und vier Tausend Thalern ausstellen zu dürfen, 
da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubger noch der Schuldner etwas 
zu erinnern Ffunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. zur Ausstellung von Templiner Kreisobligationen zum Betrage von 
104,000 Rcthlrn., welche nach dem Befinden der mehrgedachten Kommission in 
„Stücken von 50, 100 und 500 Rchlrn. nach dem anliegenden Schema auszu- 
stellen, mit 1 Prozent jährlich zu verzinsen und aus dem vom Kreise aufzu- 
bringenden Tilgungsfonds nach der durch das Loos bestimmten Folgeordnung 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Geneh- 
migung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in 
keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Scaats übernommen. 
Gegeben Sanssouci, den 2. August 1847. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. v. Düesberg. 
  
Templiner Kreis-Obligation 
Litt. 4. “)0 
  
D. siändische Kommission für den Chausseebau des Templinschen Kreises 
bekennt auf Grund des Allerhöchst bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 27. März 
1847. sich Namens des Kreises durch diese für jeden Inhaber gültige Berschrei- 
bung zu einer Schuld von 
— Thalern Preußisch Kurant- 
nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Templiner Kreis kontrahirt 
werden. 
Die Bezahlung geschieht allmalig aus einem zu diesem Behuf gebildeten 
Tilgungsfonds. Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibung wird 
durch das Loos bestimmt. Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen 
erfolgt durch die Allgemeine Preußische, die Berliner Haude und Spenersche, 
die Berliner Vossische Zeitung und durch das Amtsblatt der Königlichen Re- 
gierung zu Potsdam mit der rechtlichen Wirkung, daß die Inhaber derselben 
dadurch zur Annahme der darauf fallenden Kapitalien nebst Zinsen zu den in 
der Bekanntmachung bezeichneten Terminen verpflichtet sind. · 
(Nk.2586-2887.) Bis
	        
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