Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der deshalb er- 
ehenden oͤffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird es in halbjaͤhrlichen 
Lerminen von heute ab gerechnet, mit Vier Prozent in gleicher Münzsorte mit 
jenem verzinst. 
Die Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße 
Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zur Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Templin, den tkten 184. 
Die ständische Kommission 
für den Chausseebau im Templinschen Kreise. 
Mit diesen Obligationen sind fünf Zinskupons No. 1. bis 5. mit der 
Unterschrift des hierunter verzeichneten Landraths ausgegeben, deren Rückgabe 
bei früherer Einlösung des Kapirals mit der Schuldverschreibung erfolgt. 
  
(Nr. 2887.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19. August 1847., betreffend die Deklaration 
des C. 3. Theil II. des Militairstrafgesetzbuches. 
Z Beseitigung der, nach Ihrem Vortrage, durch den H. 3. Theil II. des 
trafgesetzbuchs fuͤr das Heer entstandenen Zweifel uͤber die Grenzen der 
Kompetenz der Zivilbehörden zur Untersuchung und Entscheidung der Kontra-= 
ventionen der Militairpersonen gegen Polizeigesetze, erkläre Ich hiermit, daß 
zu den dort erwähnten Polizeigescten die militairpolizeilichen Anordnungen 
nicht gehôren, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die militairpolizeiliche Anord- 
nung blos für Militairpersonen erlassen, oder, um deren verbindliche Kraft auch 
für die Zivilpersonen außer Zweifel zu stellen, unter Mitzeichnung der Zivil- 
Polizeibehörde bekannt gemacht worden ist. Werden militairpolizeiliche Anord= 
nungen von Mültarpersenen übertreten, so gebührt die Untersuchung und Ent- 
scheidung den Militairbefehlshabern, oder insofern eine Disziplinarbestrafung 
nicht ausreicht, den Militairgerichten. Diese Deklaration ist durch die Gesetz- 
Sammlung zu publiziren. 
Sanssouci, den 19. August 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Kriegsminisier General der Infanterie von Boyen. 
  
 
	        
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