Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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rolle auf die neue Firma oder auf den Namen des neuen Besitzers binnen 
Jahresfrisi, von dem Tage der Veroͤffentlichung der neuen Firma, oder im 
Falle einer Veraͤnderung in der Person des Besitzers vom Tage dieser Ver- 
aͤnderung an, bei dem Gewerbe- oder Fabrikengerichte beantragen. Die Um- 
schreibung erfolgt dann auf den Grund der das Besitzrecht nachweisenden Ur- 
kunden, ohne daß es einer weiteren öffentlichen Bekanntmachung bedarf. 
Das Recht auf das Fabrikzeichen erlischt und das Fabrikzeichen verfallt 
ins Freie, wenn der Antrag wegen Umschreibung auf den Namen des neuen 
Besitzers oder auf die neue Firma nicht binnen der vorbestimmten Frist erfolgt, 
oder wenn das Fabrik= oder Handelsgeschäft, oder das Gewerbe selbst, für 
welches das Zeichen erworben worden ist, völlig eingeht, oder wenn das Zeichen 
auf Antrag des rechtmäßigen Besitzers in der Rolle gestrichen wird. 
Wer sein bisheriges Zeichen in der Rolle löschen läßt, kann ein anderes 
Zeichen zur Eintragung anmelden. 
g. 9. 
Fuͤr einzelne Arten von Eisen- und Stahlwaaren, wie beispielsweise fuͤr 
geschmiedete Schneidewaaren, bleibt die Bestimmung eigenthuͤmlicher Zeichen 
Unserem Finanzminister vorbehalten. Eines solchen Zeichens darf alsdann nur 
der Verfertiger von Waaren dieser Art und nur zu deren Bezeichnung sich 
bedienen. ie gedachten Zeichen, deren hinlanglicher Unterschied von den ein- 
getragenen Zeichen einzelner Gewerbtreibenden zuvor von dem Fabrikengerichte 
zu Hagen, sowie von den Gewerbegerichten zu Solingen und Remscheid, be- 
glaubigt sein muß, werden unter einem besonderen Abschnitt in die drei Zeichen- 
rollen eingetragen und durch die Amtsblätter der sämmtlichen Regierungen der 
Provinz Westphalen und der Rheinprovinz veröffentlicht. Die genannten Ge- 
richte haben bei der Prüfung später angemelbeter neuer Privatzeichen G. 1.) 
von Amtswegen darauf zu sehen, daß dieselben sich hinlänglich von den ge- 
dachten Zeichen unterscheiden. 
g. 10. 
Bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen Betheiligten über das Recht zur 
Führung eines Fabrikzeichens findet dasselbe Verfahren Statt, welches für an- 
dere, dem Gewerbe= und Fabrikengerichte überwiesene sireitige Rechtssachen vor- 
geschrieben ist. Die in Sachen dieser Art zulässigen Rechtsmittel finden bei 
jenen Streitigkeiten gleichfalls Anwendung, jedoch mit der Maaßgabe, daß die 
Appellation von den Gewerbegerichten zu Solingen und Remscheid an das 
Handelsgericht zu Elberfeld, und die Appellation von dem Fabrikengerichte zu 
Hagen für jetzt an das Ober-Landesgericht zu Hamm gehr, und gegen die Ent- 
scheidung des letzteren nur die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. 
. 11. 
In denjenigen die Führung von Fabrikzeichen betreffenden Sachen, welche 
keine Streitigkeiten unter Parteien zum Gegenstande haben, wird ohne pro- 
zessualische Formen durch einen Beschluß des Gewerbe= oder Fabrikengerichts 
entschieden. Gegen einen solchen Beschluß findet die Berufung an das Han- 
dels-
	        
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