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delsgericht zu Elberfeld und fuͤr den Rollenbezirk des Fabrikengerichts zu Ha-
en an das Ober-Landesgericht zu Hamm sitatt. Dieselbe muß binnen einer
Précluspfng von sechs Wochen bei dem Gewerbe= oder Fabrikengerichte an-
gebracht und zugleich in einer demselben zu übergebenden Schrift gerechtfertigt
werden. Diese Schrift ist nebst den Verzandlungen an das Handelsgericht zu
Elberfeld oder an das Ober-Landesgericht zu Hamm einzusenden, welches über
die Berufung, ohne prozessualisches Verfahren, durch einen dem Gewerbe= oder
Fabrikengerichte zur weikeren Veranlassung zuzufertigenden Beschluß entscheidet;
gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmitrel zulässig.
C. 12.
Ein Gewerbtreibender in der Provinz Westphalen oder in der Rhein-
provinz, welcher Eisen= oder Stahlwaaren oder deren Verpackung mir dem in
einer Zeichenrolle eingetragenen Fabirkzeichen eines anderen in der Provinz
Wesitphalen oder in der Rheinprovinz wohnenden Gewerbtreibenden bezeichnet
oder bezeichnen läßt, oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete, in einer
jener beiden Provinzen verfertigte Waaren in den Verkehr bringt, verfällt in
die durch das Gesetz vom 4. Juli 1840. (Gesetzsammlung 1840. S. 224.)
angedrohten Strafen.
§. 13.
Eben diese Strafen C. 12.) treffen denjenigen, der mit einem Zeichen,
welches von dem Finanz-Minister für eine bestimmte Art von Waaren vorbe-
halten ist G. 9.), andere Waaren bezeichnet oder bezeichnen läße, oder wissent-
lich dergleichen fälschlich bezeichnete WVren in den Perkehr bringt. Außerdem
tritt auch die Konfiskarion dieser Waaren ein.
S. 14.
Die in den W. 12. und 13. angedrohten Strafen werden dadurch nicht
ausgeschlossen, daß bei der Waarenbezeichnung das Fabrikzeichen mit Abände-
rungen wiedergegeben worden isi, welche so gering sind, daß sie nur durch An-
wendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können.
*)—
Entsiehen in dem Untersuchungsverfahren wegen eines der in den W. 12.
und 13. bezeichneten Vergehen Zweifel darüber, ob das vom Angeschuldigren
gebrauchte Zeichen für eine Nachahmung des Zeichens eines Anderen oder eines
von dem Finanzminister bestimmten Zeichens zu halten ist, so hat das er-
kennende Gericht, wenn es nicht selbst eine Zeichenrolle führt, über diese Frage
unter Mittheilung der Verhandlungen das Gutachten des Gewerbe= oder
Fabrikengerichts, in dessen Rollenbezirk der Verklagte seinen Wohnsitz har,
oder E gehabt hat, einzuholen und der Entscheidung über die Strafbarkeit
des Angeschuldigten zum Grunde zu legen.
(Nr. 2388.) . 10.