Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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delsgericht zu Elberfeld und fuͤr den Rollenbezirk des Fabrikengerichts zu Ha- 
en an das Ober-Landesgericht zu Hamm sitatt. Dieselbe muß binnen einer 
Précluspfng von sechs Wochen bei dem Gewerbe= oder Fabrikengerichte an- 
gebracht und zugleich in einer demselben zu übergebenden Schrift gerechtfertigt 
werden. Diese Schrift ist nebst den Verzandlungen an das Handelsgericht zu 
Elberfeld oder an das Ober-Landesgericht zu Hamm einzusenden, welches über 
die Berufung, ohne prozessualisches Verfahren, durch einen dem Gewerbe= oder 
Fabrikengerichte zur weikeren Veranlassung zuzufertigenden Beschluß entscheidet; 
gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmitrel zulässig. 
C. 12. 
Ein Gewerbtreibender in der Provinz Westphalen oder in der Rhein- 
provinz, welcher Eisen= oder Stahlwaaren oder deren Verpackung mir dem in 
einer Zeichenrolle eingetragenen Fabirkzeichen eines anderen in der Provinz 
Wesitphalen oder in der Rheinprovinz wohnenden Gewerbtreibenden bezeichnet 
oder bezeichnen läßt, oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete, in einer 
jener beiden Provinzen verfertigte Waaren in den Verkehr bringt, verfällt in 
die durch das Gesetz vom 4. Juli 1840. (Gesetzsammlung 1840. S. 224.) 
angedrohten Strafen. 
§. 13. 
Eben diese Strafen C. 12.) treffen denjenigen, der mit einem Zeichen, 
welches von dem Finanz-Minister für eine bestimmte Art von Waaren vorbe- 
halten ist G. 9.), andere Waaren bezeichnet oder bezeichnen läße, oder wissent- 
lich dergleichen fälschlich bezeichnete WVren in den Perkehr bringt. Außerdem 
tritt auch die Konfiskarion dieser Waaren ein. 
S. 14. 
Die in den W. 12. und 13. angedrohten Strafen werden dadurch nicht 
ausgeschlossen, daß bei der Waarenbezeichnung das Fabrikzeichen mit Abände- 
rungen wiedergegeben worden isi, welche so gering sind, daß sie nur durch An- 
wendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können. 
*)— 
Entsiehen in dem Untersuchungsverfahren wegen eines der in den W. 12. 
und 13. bezeichneten Vergehen Zweifel darüber, ob das vom Angeschuldigren 
gebrauchte Zeichen für eine Nachahmung des Zeichens eines Anderen oder eines 
von dem Finanzminister bestimmten Zeichens zu halten ist, so hat das er- 
kennende Gericht, wenn es nicht selbst eine Zeichenrolle führt, über diese Frage 
unter Mittheilung der Verhandlungen das Gutachten des Gewerbe= oder 
Fabrikengerichts, in dessen Rollenbezirk der Verklagte seinen Wohnsitz har, 
oder E gehabt hat, einzuholen und der Entscheidung über die Strafbarkeit 
des Angeschuldigten zum Grunde zu legen. 
(Nr. 2388.) . 10.
	        
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