Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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a) wenn ein Zinszahlungstermin laͤnger als drei Monate unberichtigt bleibt, 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn laͤnger als sechs Monate 
ganz aufhoͤrt, 
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Abpfaͤndung oder Subhastation vollstreckt wird, 
d) wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen. 
In diesen Ausnahmsfällen ist die Zurückforderung des Kapitals ohne 
Kündigungsfrist zulässig, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung der betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, 
zu d. bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. 
S. 7. 
Diejenigen Prioritätsobligationen, welche in Folge der Rückforderung 
von Seiten der Inhaber G. 6.) oder in Folge einer Kündigung von Seiten 
der Gesellschaft (G. 4.) eingelöst werden, ist die Gesellschaft wieder auszugeben 
efugt. 
S. 8. 
Die Festsetzung des Amortisationsplans und derjenigen Modalitäten, die 
zum Jweck der Bestimmung der einzelnen zu amortisirenden Prioritätsobliga- 
tionen nach geschehenem Uebergange der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn 
in das Eigenthum des Staats in Kraft treten sollen, sowie die öffentliche Be- 
kanntmachung derselben bleibt dem Staat vorbehalten. 
C. 9. 
Puioritätsobligationen, die gekündigt sind und der öffentlichen Bekannt- 
machung ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Kealisanom eingehen, werden während 
der nächsten zehn Jahre von der Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Ei- 
senbahngesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen, gehen sie aber dessen- 
ungeachtet nicht spatestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Auf- 
ruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das 
Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewor- 
denen Prioritätsobligationen von der Direktion offentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritätsobligationen keinerlei Ver- 
pfüch-
	        
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