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pflichtung mehr, doch steht es der Generalversammlung frei, die hänzüche oder
theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsruͤcksichten zu beschließen.
g. 10.
Die in den #. 4., 8. und 9. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntma-
chungen erfolgen durch drei in Berlin erscheinende und zwei auswaärtige Zei-
tungen.
Berlin, den 9. Juli 1847.
Der Perwaltun gh und die Direktion der Niederschlestsch-
ärkischen Eisenbahngesellschaft.
Unterschriften.
(Tr. 2889.) A.