Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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pflichtung mehr, doch steht es der Generalversammlung frei, die hänzüche oder 
theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsruͤcksichten zu beschließen. 
g. 10. 
Die in den #. 4., 8. und 9. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntma- 
chungen erfolgen durch drei in Berlin erscheinende und zwei auswaärtige Zei- 
tungen. 
Berlin, den 9. Juli 1847. 
Der Perwaltun gh und die Direktion der Niederschlestsch- 
ärkischen Eisenbahngesellschaft. 
Unterschriften. 
(Tr. 2889.) A.
	        
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