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Schema.
Stolper Kreisobligation.
Litt. 4. A —
Die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau des Stolper Kreises be-
kennt auf Grund des Allerhöchst bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 9. Ok-
tober 1846. sich Namens des Kreises durch diese für jeden Inhaber gültige
Verschreibung zu einer Schuld von
Fanf Hundert Thalern Preußisch Kurant
nach dem Münzfuße von 1764., welche gegen Leistungen für den Stolper Kreis
kontrahirt worden.
Die Zurückzahlung geschieht allmalig aus einem zu diesem Behuf gebil-
deten Tilgungsfonds von jährlich 11 Prozent des Kapitals. Die Folgeordnung
der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt.
Die ausgeloosten Schuldverschreibungen werden durch die Allgemeine
Preußische Zeitung, die Voßsche Berliner Zeitung, die Haude-Spenersche Ber-
liner Zeitung, das Cösliner Amtsblatt und das Scolper Kreisblatt mit der
rechtlichen Wirkung zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Inhaber der-
selben dadurch zur Annahme des auf jene Schuldverschreibungen fallenden Ka-
pitales nebst Zinsen zu den in der Bekanntmachung bezeichneten Terminen ver-
pflichtet werden.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der deshalb er-
gehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird es in halbjährli-
chen Terminen von heute ab gerechner, mit drei und einem halben Prozent in
gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße
Rackgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zur Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Stolp, den ten 1847.
Die ständische Kommission ge de Chausseebau im Stolper
reise.
Mit diesen Obligationen sind fünf Zinskupons von Nr. 1. bis 5. mit
der Unterschrift der hier verzeichneten siändischen Kommissarien ausgegeben, deren
Rückgabe bei früherer Einlösung des Kapitals mit der Schuldverschreibung
erfolgt.
(Nr. 2891.)