Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

— 352 — 
Schema. 
Stolper Kreisobligation. 
Litt. 4. A — 
Die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau des Stolper Kreises be- 
kennt auf Grund des Allerhöchst bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 9. Ok- 
tober 1846. sich Namens des Kreises durch diese für jeden Inhaber gültige 
Verschreibung zu einer Schuld von 
Fanf Hundert Thalern Preußisch Kurant 
nach dem Münzfuße von 1764., welche gegen Leistungen für den Stolper Kreis 
kontrahirt worden. 
Die Zurückzahlung geschieht allmalig aus einem zu diesem Behuf gebil- 
deten Tilgungsfonds von jährlich 11 Prozent des Kapitals. Die Folgeordnung 
der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. 
Die ausgeloosten Schuldverschreibungen werden durch die Allgemeine 
Preußische Zeitung, die Voßsche Berliner Zeitung, die Haude-Spenersche Ber- 
liner Zeitung, das Cösliner Amtsblatt und das Scolper Kreisblatt mit der 
rechtlichen Wirkung zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Inhaber der- 
selben dadurch zur Annahme des auf jene Schuldverschreibungen fallenden Ka- 
pitales nebst Zinsen zu den in der Bekanntmachung bezeichneten Terminen ver- 
pflichtet werden. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der deshalb er- 
gehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird es in halbjährli- 
chen Terminen von heute ab gerechner, mit drei und einem halben Prozent in 
gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße 
Rackgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zur Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
  
Stolp, den ten 1847. 
Die ständische Kommission ge de Chausseebau im Stolper 
reise. 
Mit diesen Obligationen sind fünf Zinskupons von Nr. 1. bis 5. mit 
der Unterschrift der hier verzeichneten siändischen Kommissarien ausgegeben, deren 
Rückgabe bei früherer Einlösung des Kapitals mit der Schuldverschreibung 
erfolgt. 
  
(Nr. 2891.)
	        
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