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(Nr. 2895.) Allerhöchste Kabineksorder vom 11. Oktober 1847. nebst dem Tarif zur Erhe-
bung der Abgaben für die Benutzung des Spoykanals zu Cleve und des
regulirten alten Rheines zwischen den Orten Keeken und Griethausen von
demselben Tage.
J- sende Ihnen den mit dem Berichte vom 29. v. M. eingereichten Tarif
der Abgaben fur die Bemugzung des Spoykanals zu Cleve und des regulirten
alten Rheins zwischen den Orten Keeken und Griethausen, nachdem Ich solchen,
genehmigt und vollzogen habe, anliegend mit dem Auftrage zurück, diesen Tarif,
welcher vom 1. November d. J. bis zum letzten Dezember 1852. zur Anwen-
dung zu bringen, im Laufe des Jahres 1852. aber einer Revision zu unter-
werfen ist, mit dem gegenwärtigen Erlasse durch die Gesetzsammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 11. Oktober 1847.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister v. Düesberg.
. ari,
nach welchem die Abgaben fuͤr die Benutzung des Spoykanals zu
Cleve und des regulirten alten Rheines zwischen den Orten Keeken
und Griethausen zu erheben sind.
A. An Kanalgebühren:
1) von jedem Zentner der Tragfähigkeit eines bis zur Hälfte * —
der Tragfaͤhigkeit oder daruͤber beladenen Schiffel. .... 1
2) von jedem Zentner der Tragfaͤhigkeit eines unter der
Haͤlfte der Tragfaͤhigkeit beladenen Schiffes. . ... . ... . . ;
s)voneinetjedenQuadkatmtheeinesHolzflosses.....·. . 2.
B. An Schleusengebühren:
1) für den Durchlaß eines Schiffes durch die Schleuse,
von weniger als 500 Zentner Ladungsfähigkeit . 10
desgl. von 500 bis 1000 Zentn. Ladungsfähigkeit½
- : 1000 1500 - - . 20
- - mehr als 1500 1 ¾ . 25
2) fuͤr den Durchlaß eines Holzflosses........ ... . .. . .. 25
C. An Winterlager und Hafenschutzgeldern:
a) von einem Schiffe von 1— 10 Lasten Ladungsfähigkeitt
b) * *- * 3 11— 20 3 r* 1 "“
c) = - - 21 30 2 - 1 15
chh é. 31— 4 - 2.
e) * * - · 41— 50 - * 2 15
111 „ 51— 60 "D 34
8) - 2 2 - 61— 70 “"ö½ - 3 15
(Ne. 2995.) b) von