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(Nr. 2897.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4. Oktober 1847., betreffend die Untersuchung
der von den Studirenden der Universität Bonn begangenen und zur ge-
richtlichen Entscheidung geeigneten strafbaren Handlungen.
A Ihren gemeinschaftlichen Antrag vom 15. März d. J. will Ich die
Vorschriften der Kabinetsorder vom 31. Dezember 1836., die Untersuchung der
von den Studirenden der Universität Bonn begangenen. und zur hercchuscchen
Entscheidung geeigneten strafbaren Handlungen betreffend, hiermit dahin abän-
dern, daß die darin erwähnten Untersuchungen, mit Beseitigung der Kriminal-
ordnung vom 11. Dezember 1805. nach der Rheinischen Strafprozeßordnung
geführt und erledigt werden sollen. — Hinsichtlich der bei Publikation des ge-
genwärtigen Befehls bereits anhängigen Untersuchungen ist nach den Vorschrif-
len des H. 7. der Verordnung vom 18. Februar 1842. zu verfahren. — Was
die zur Aweendung zu bringenden materiellen Strafbestimmungen betrifft, so
behdlt es bei der Order vom 31. Dezember 1836. sein Bewenden.
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Sanssouci, den 4. Oktober 1847.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Eichhorn und Uhden.
(Nr. 2898.)