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(Nr. 2898.) Allerbschste Kabinetsorder vom 17. Oktober 1847., betreffend die den Aktien-
verein für den Bau einer Chaussee von Glogau über Beuthen nach Neu-
salz in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung dieser Straße bewilligten
fiskalischen Vorrechte.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage das Statut des, unterm
21. November 1845. genehmigten Aktienvereines für den Glogau-Beuthen=
Neufalzer Chausseebau bestätigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß die Vor-
schriften der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlung für 1825.
Seite 152.) in Betreff der Emnahme von Chausseeneubau= und Unterhaltungs-
Materialien von benachbarten Grundstücken, so wie das Expropriationsrecht
für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke auf die oben gedachte Straße
Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich dem gedachten Aktienvereine das
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staatschausseen gel-
tenden Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840. verleihen. Auch sollen die
kusählche Bessimmungen dieses Tarifs, so wie alle für die Staatschausseen
estehende polizeiliche Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der Ver-
ordnung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei Untersuchung und Be-
strafung von Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kont# ti auf die gedachte
Straße Anwendung finden.
Der gegenwartige Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenmtniß zu bringen.
Sanssouci, den 17. Oktober 1847.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Uhden und v. Düesberg.
(Nr. 2698—2899.) (Nr. 2899.)