Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

— 366 — 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritäts -Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen res, 
in grihen dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, oͤffentlich bekannt ge- 
macht ist. 
Die im Wege der Amortisation eingeloͤsten Prioritaͤts-Obligationen wer- 
den in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden 
Notars verbrannt und, daß dies geschehen, durch die oͤffentlichen Blaͤtter be- 
kannt gemacht. 
Die in Folge der Ruͤckforderung von Seiten des Inhabers C. 5.) oder 
in Folge einer Kündigung (. 3.) außerhalb der planmäßigen Amortisation 
eingelösten Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder aus- 
zugeben befugt. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von 
der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft alljä4hrlich einmal 
öffentlich aufgerufen, gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen 
Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt 
ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter 
Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von 
der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Priorikts-Obligationen keinerlei 
Verpflichtung mehr; doch steht der Generalversammluug frei, die gänzliche 
oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeicsrücksichten zu beschließen. 
K. 9. 
Die in 996. 3., 6., 7. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen durch die Allgemeine Preußische, die Cölnische, die Aache- 
ner und die Düsseldorfer Zeitung. 
Im Falle des Eingehens eines oder des andern dieser Blätter bestimmt 
die Direktion dafür eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanntmachungen 
mit verbindlicher Kraft erfolgen. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegemwärtige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in 7. - 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu 
geben oder Rechten Dritter zu praͤjudiziren. 
6 gegemwärtige Privilegium ist durch die Gesetzsammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Sanssouci, den 8. Oktober 1847. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
von Düesberg. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.