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(Nr. 2901.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 17. Oktober 1847., betreffend die dem Altienverein
zum Bau einer Chaussee von Strehlen uͤber Muͤnsterberg nach Patschkau
in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung dieser Straße bewilligten
fiskalischen Vorrechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage dem Statute
der zum Bau einer Chaussee von Strehlen über sterberg nach Parschkau
unter der Benennung: „Aktienverein für die Strehlen = Patschkauer Chaussee“
ebildeten Aktiengesellschaft Meine Bestätigung ertheilt habe, bestimme Ich
herdurch, daß die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetz-
sammlung für 1825. Seite 152.) in Betreff der Emmnahme von Chaussee-
Neubau= und Unterhaltungsmaterialien von benachbarten Grundstücken, sowie
das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke auf die
oben gedachte Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich dem ge-
nannten Aktienvereine das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem
für die Staatschausseen geltenden Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840.
verleihen. Auch sollen die zusählichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie alle
für die Staatschausseen bestehenden polizeilichen Bestimmungen, insbesondere die
Vorschriften der Verordnung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei
Untersuchung und Bestrafung von Chausseegeld = und Chausseepolizei-Kontra-
ventionen auf die gedachte Straße Anwendung finden. Der gegenwartige Be-
fehl ist durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 17. Oktober 1847.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister v. Düesberg.
(Nr. 2902.) Bekanntmachung über die Allerhöchste Bestätigung des Statuts des Mltien-
Vereins zum Bau einer Chaussee von Strehlen über Münsterberg nach
Patschkau. Vom 31. Oktober 1847.
D. Königs Majesiät haben das, unterm 22. Mai d. J. gerichtlich vollzo-
gene Gesellschafrsskalur des für den Bau und die Umerhaltung einer Chaussee
von Strehlen über Münsterberg nach Patschkau Febilderen Aktienvereins mittelst
Allerhöchster Urkunde vom 17ten d. M. zu besttigen geruht, was nach Vor-
schrift des §. Z. des Gesetzes über Aktiengesellschaften vom 9. November 1843.
mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß das Sctatut durch das Amts-
blatt der Königlichen Regierung zu Breslau zur öffentlichen Kenntniß gebracht
werden wird.
Berlin, den 31. Oktober 1847.
Der Finanzminister.
von Düesberg.