— 375 —
Geset-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 41.—
(Nr. 2903.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25. Oktober 1847., betreffend die für den Bau
und die Unterhaltung einer Kunststratze von Neu-Tüshaus nach Rässeld
bewilligten fiskalischen Vomechte.
N. Ich der Gemeinde Dorsten, welche den chaufseemäßigen Ausbau
der Straße von Neu-Tüshaus nach Räsfeld übernommen hat, durch den Er-
laß vom 23. Oktober 1846. das Expropriationsrecht hinsichtlich der in die
Chausseelinie fallenden Grundstücke, sowie Behufs der künftigen vorschrifts-
mäßigen Unterhalmng dieser Chaussee das Recht zur Erhebung eines Chaussee-
eldes nach dem Tarife vom 29. Februar 1840. verliehen habe, will Ich nach
hrem Antrage vom 11. d. M. mit der Maaßgabe, daß an dem zuletzt ge-
dachten Rechte die Gemeinden Erle und Räsfeld wegen ihrer Betheiligung bei
der Unterhaltung — heil haben sollen, nunmehr auch die Vor-
schriften der Verordnung vom 11. Juni 1825., betreffend die Vergütigung für
die von Grundbesitzern aus ihren Feldmarken zum Chausseebau hergegebenen Feld-
steine, Sand und Kies, und die für die Staatschausseen bestehenden polizeilichen
Bestimmungen, insbesondere die Verordnung vom 7. Juni 1844., das Ver-
fahren bei Untersuchung und Bestrafung von Chausseegeld-- und Chausseepolizei-
Kontraventionen betreffend, auf die zu erbauende Chaussee von Neu-Tüshaus
nach Räsfeld hierdurch für amwenddar erklären, auch den bei der Unterhaltung
dieser Chaussee betheiligten Gemeinden diejenigen Rechte, welche dem Scaate
be, Unterhaltung von Kunststraßen in Ansehung der Materialiengewinnung zu-
stehen, beilegen.
bri Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu
ringen.
8 Sanssouci, den 25. Oktober 1847.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister von Duͤesberg.
Jahrgang 1847. (Nr. 2903—2904.) 63 (Nr. 2904.)
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1847.