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(Nr. 2904.) Feldpollzei-Ordnung für alle kandestheile, in denen das Allgemeine Landrecht
Gesetzeskraft hat, mit Ausschluß der Kreise Rees und Duisburg. Vom
4. November 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. v.
verordnen, um dem Landbau einen wirksameren Schutz zu gewähren, auf den
Antrag Unseres Staatsministeriums, nach Anen Unserer getreuen Stände
und nach vernommenem Gutachten einer aus Milgliedern des Staatsraths er-
nannten Kommission, für alle Landestheile, in denen das Allgemeine Landrecht
Gesshentraft hat, mit Ausschluß der zur Rheinprovinz gehörigen Kreise Rees
und Duisburg, was folgt:
S. 1.
Die gegenwärtige Feldpolizei-Ordnung finder sowohl auf stadtische, als
auf ländliche Orte und Feldmarken Anwendung.
K. 2.
Niemand darf sein Vieh außerhalb geschlossener Höfe oder anderer ein-
gefriedigter Plätze unbeaufsichtigt umherlaufen lassen. Wer solches thut, ist
mit Geldbuße von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern zu bestrafen.
Diese Vorschrift kann jedoch für Orte, wo es nach den Verhälknissen
erforderlich erscheint, durch Verordnongen der Ortspolizei-Behörden, mit Zu-
stimmung der Gemeinden, abgeändert werden. Auf dem Lande muß die Be-
staͤtigung des Landraths hinzutreten. Soll aber in einer solchen Lokalverord-
nung eine höhere, als die vorstehend bestimmte Strafe angedroht werden, so
ist dazu die Genehmigung der Regierung nöthig.
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Wer sein Vieh anders, als unter der Aufsicht eines hierzu tüchtigen
Hirten atr Weide gehen, oder außerhalb eingefriedigter Plätze weiden läßt, soll
mit Geldbuße von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern bestraft werden.
g. 4.
Wird Vieh auf einem fremden Grundstücke betroffen, auf welchem
solches überhaupt, oder zur Zeit nicht geweidet werden darf, so kann dasselbe
gepfändet werden.
g. 5.
Zu einer solchen Pfändung C. 4.) ist nicht nur der Besitzer des Grund-
stücks, sondern auch ein Jeder befugt, dem ein Nutzungsrecht daran zusteht.
Namens der Berechtigten kann die Pfändung auch von denfenigen. Personen
vorgenommen werden, welchen die Aufsicht über das Grundstück aufgerragen
ist, oder die zur Familie oder zu den Dienstleuten der Berechtigten gebdren
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