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g. 6
Die abgepfaͤndeten Stuͤcke Vieh haften fuͤr das Pfandgeld, den entstan-
denen Schaden, und alle durch die Pfaͤndung verursachten Kosten.
g. 7.
Sind mehrere Stuͤcke Vieh, oder ist eine ganze Heerde uͤbergetreten, so
duͤrfen dennoch, in sofern dies ausfuͤhrbar ist, nicht mehr Stuͤcke Vieh gepfaͤn-
det werden, als erforderlich sind, um die durch die Beschaͤdigung entstandenen
orderungen zu decken, den Beweis der Beschädigung zu sichern, und weiteren
chaden abzuwenden.
. 8.
Das Pfandgeld muß von dem Besitzer des Viehes an den Beschaͤbig-
ten fuͤr jedes Stuͤck Vieh, welches uͤbergetreten ist, und zwat selbst dann ent-
richtet werden, wenn eine Pfändung nicht geschehen ist.
Das Pfandgeld beträgt:
1) wenn das Vieh bekroffen worden ist auf besaeten oder bepflanzten Aeckern,
in Gärten, Baumschulen, Hopfenanlagen oder auf Weinbergen, auf
künstlich Agebeuten oder auf solchen Wiesen oder mit Futkerkräutern be-
saeten Weiden, welche der Besitzer selbst noch mit der Hütung verschont,
oder die derselbe engesriedig. hat, oder auf D#mmen, Deichen, Buhnen,
Deckwerken oder gedeckten Sandflächen:
a) für 7 Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh zwanzig Silber-=
groschen;
b) für ein Schwein, eine Ziege, ein Schaaf, ein Füllen oder ein Stück
Jungvieh unter zwei Jahren, acht Silbergroschen;
c) für * Gans oder ein Stuͤck Federvieh anderer Art, einen Silber-
groschen;
2) in allen anderen Faͤllen, wohin auch das unbefugte Behuͤten der Wege,
Plaͤtze, Dorfstraßen oder Dorfanger gehoͤrt:
a) fuͤr gn Pferd, einen Esel oder ein Stuͤck Rindvieh, fuͤnf Silber-
roschen;
b) b# ein Schwein, eine Ziege, ein Schaaf, ein Füllen oder ein Stück
Jungvieh unter zwei Jahren, zwei Silbergroschen;
D) für eine Gans oder ein Stück Federvieh anderer Art, drei Pennige.
K. 9.
Ist jedoch gleichzeitig eine Mehrzahl von Stücken Vieh übergetreten, so
soll der Gesammrtbetrag des zu entrichrenden Pfandgeldes:
a) für Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und Schaafe, unter den
Voraussetzungen des §. 8. Nr. 1. die Summe von zwanzig Thalern,
unter denen des §. 8. Nr. 2. die Summe von fünf Thalern;
b) für Gänse und anderes Federvieh, unter den Voraussetzungen des §. 8.
r. 1. die Summe von zwei Thalern, und unter denen des §F. 8. Nr. 2.
die Summe von fünfzehn Silbergroschen,
nicht überfleigen dürfen.
(Nr. 2904.) 63 g. 10.