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. 10.
Die in den G. 8. und 9. vorgeschriebenen Sätze des Pfandgeldes kön-
nen für ganze Kreise auf den Antrag der Kreisstände, für einzelne Reldmarken
aber auf den Antrag der Ortspolizei-Behörden und mit Zustimmung der Ge-
meinden, durch Verordnungen der Regierungen verändert, und in ihrem Be-
trage erhöht oder verringert werden.
S. 11.
Das Pandgeld vertritt die Stelle des Schadenersatzes. Erachtet jedoch
der Beschädigte dasselbe hiezu nicht für genügend, so steht ihm frei, statt des
Mandgeldes die Ermittelung und den vollen Ersatz des Schadens z fordern;
außer dem letzteren kann er aber alsdann in den Fällen des §. 8. Nr. 1. auch
noch für die übergetretenen Stücke Vieh das geringere Pfandgeld G. 8. Nr. 2.
und #. 9.) verlangen.
§. 12.
Das Pfandgeld ist in jedem einzelnen Falle nur einmal zu erlegen, selbst
alsdann, wenn durch den Uebertritt des Viehes auf ein Grundstück mehrere
Personen, z. B. der Besictzer und ein Nutungsberechtigter, in ihren Rechten
verletzt worden sind, oder wenn sich der Uebertritt zugleich auf mehrere Grund-
stücke verschiedener Besitzer erstreckt hat.
S. 13.
In Fällen der im §. 12. bezeichneten Art gebührt das Pandgeld allein
demjenigen Beschahdigten, welcher die Pfändung bewirkt, oder den Uebertritt
zuerst angezeigt hat. Die übrigen Beschädigten bleiben aber berechtigt, den
Ersatz ihres Schadens besonders zu fordern.
Hat ein Feldhücter, der über die beschddigten Grundstücke die Aufsicht zu
führen hatte (§. 50.), die Pfändung oder die Anzeige bewirkt, so wird das
Pfandgeld zwischen allen Beschädigten gleichmäßig gecheilt.
S. 14.
Wer vorsätzlich unbefugkerweise BVieh auf einem fremden Grundstücke
hütet, ist nicht nur zur Erlegung des Pfandgeldes und zum Schadenersatze
nach den vorstehenden Bestimmungen verbunden, sondern soll überdies mit
Geldbuße von einem bis zu zwanzig Thalern bestraft werden.
Die verwirkte Strafe ist zu verdoppeln, wenn der Frevel zur Nachtzeit
(G. 29. 30.) oder an Sonn= und Festtagen verübt wird, oder wenn ein wegen
Weidefrevels Verurtheilter sich innerhalb Jahresfrist nach dieser Verurtheilung
eines solchen Frevels aufs Neue schuldig macht.
Ist das vorsätzliche Behüten fremder Grundstücke aus Rache oder Bos-
beit unternommen, so trikt die in den Kriminalgesetzen bestimmte strengere Ahn-
ung ein.
S. 15.