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ende Grundstücke über, so ist außer der nach §F. 32. eintretenden Strafe, das
Pfand eld doppelt dafür zu entrichten. ç »
äluch sind alle diejenigen, welche an dem naͤchtlichen Huͤten Theil neh-
men, für Pfandgeld und Schadenersatz dem Beschädigten solidarisch verhaftet;
unter sich aber tragen sie dazu nach Verhältnitß des von einem Jeden unter
ihnen nächtlich gehülteten Viehes bei.
K. 34.
Viehtreiber, welche ihre Heerden zur Nachtzeit (§. 29.) treiben, müssen
bei Vermeidung einer Strafe von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern ven
Ort zu Ort einen von ihnen zu loinenden Begleiter zur Aufsicht mitnehmen.
K. 35.
Auf den der gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Hücung unterliegenden
Wiesen oder Fettweiden findet, soweit durch Statuten oder Gewohnheiten nicht
ein Anderes festgestellt ist,
die Vorhut in den Provinzen Preußen und Pomme#n nur bis zum
1. Mai, in den übrigen Provinzen nur bis zum 1. April,
die Nachhut auf Fettweiden in den Provinzen Preußen und Pom-
mern nicht vor dem 1. Oktober, in den übrigen Provinzen nicht vor
dem 1. November, auf Wiesen dagegen in allen Provinzen erst nach
vollig beendigter Heuerndte und auf zwei= und mehrschnictigen Wie-
sen nicht vor dem 1. Oktober Statt.
Diese Termine können, wo ein Bedürsfniß dazu obwaltet, durch Lokal-
Ordnungen auf dem im g. 25. bezeichneten Wege anders bestimmt werden.
g. 36.
Nasse, durchbrüchige Wiesen müssen zu allen Jahreszeiten mit fremder
Hütung verschont werden.
Neugebaute oder umgebaute Wiesen sind mit fremder Hütung während
der ersten zwei Jahre nach Ausführung der Anlage ganz zu verschonen. Auch
muß die Schonung in der späteren Zeit noch so lange und in demjenigen Um-
fange fortgesetzt werden, als sie zur Vollendung der Anlage und zur Sicherung
ihres Jweckes nothwendig ist.
Die in allen diesn Fällen etwa erforderlichen besonderen Festsetzungen
sind von den in dem H. 25. genannten Behörden auf die ebendaselbst vorge-
schriebene Weise zu treffen.
g. 37.
Auf einzelnen, im Gemenge liegenden und der gemeinschaftlichen oder
wechselseitigen Hütung unterworfenen Feld= und Wiesenstücken darf die Hücung
nicht eher ausgeübt werden, als bis die Aberndtung der Früchte und die Wer-
bung des Heues auch auf allen anderen zu demselben Feldtheile (dem Winter-
oder Sommer-Getreidefelde rc.) gehdrigen Stücken geschehen ist.
Den Zeitpunkt, mit welchem die Hütung auf den abgeerndteten Stücken
allgemein beginnen darf, hat die Ortspelizei-Behörde zu besimmen.
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