Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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S. 38. 
Die Vorschriften der §#. 35. bis 37. treten auch dann ein, wenn die 
Hütungsbefugniß auf einem einseitigen Dienstbarkeitsrechte beruht. 
Dagegen finden diese Vorschriften in allen denjenigen Fällen keine An- 
wendung, in welchen durch entgegenstehende rechtsbeständige Willenserklärungen, 
rechtskräftige Erkenntnisse oder durch Verjährung rücksichtlich des Zelunkten 
oder der Art der Ausübung ein abweichendes Rechtsverhältniß begründet ist. 
Wegen der Einschränkung solcher besonderen Rechte gegen Entschädi- 
gung, sowie wegen Einführung anderweiter Ordnungen zur besseren Benutzung 
der Grundstücke, verbleibt es bei den Vorschriften und dem Verfahren des zwei- 
ten Abschnitts der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. 
K. 39. 
An Orten, wo ein Pfandsiall nöthig ist, hat die Gemeinde einen solchen 
zu beschaffen. 
S. 40. 
Tauben, welche Jemand hält, ohne ein wirkliches Recht dazu zu haben, 
sind, wenn sie im Freien betroffen werden, ein Gegenstand des Thierfangs 
(Allg. Landrecht Thl. I. Tit. 9. S. 111.). 
Durch Gemeindebeschlüsse kann aber sowohl in Stadten, als in ländlichen 
Gemeinden bestimmt werden, daß auch die Tauben desjenigen, welcher ein Recht 
hat, solche zu halten, wenn dieselben zur Saat= und Erndtezeit im Freien und 
besonders auf den Aeckern betroffen werden, Gegenstand des Thierfangs sein 
sollen. Dergleichen Gemeindebeschlüsse bedürfen jedoch zur ihrer Gültigkeit der 
Bestätigung der Regierung. 
§. 41. 
Mit Geldbuße von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern ist zu be- 
strafen, wer unbefugterweise: 
1) über Gärten, Weinberge, oder vor völlig beendeter Erndte über bestellte 
Aecker oder Wiesen, oder über solche Aecker, Wiesen oder Weiden, welche 
eingefriedigt sind, oder deren Betreten durch Warnungszeichen (Tafeln, 
Strohwische, Gräben u. s. w.) untersagt ist, oder auf einem durch War- 
nun 5zeichen geschlossenen Privatwege geht, reitek, fährt oder Vieh treibt; 
2) in eent Obstanlagen, Weinbergen oder auf Aeckern eine Nach- 
lese hält; 
3) auf Grasangern oder Hecken Leinwand, Wäsche oder andere Gegenstände 
um Bleichen, Trocknen u. s. w. ausbreitet oder niederlegt; 
4) in Privatgewässern oder auf fremdem Grund und Boden Flachs oder 
Hanf röthet, oder Privatgewässer durch Aufweichen von Fellen darin 
oder sonst verunreinigt; 
5) fremde, auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräthe gebraucht; 
6) das an Grenzrainen, Gräben, Wegen oder Triften wachsende Gras 
oder sonstige Viehfurter abschneider oder abrupft; 
Jahrgang 1847. (Nr. 2904.) 64 7) Dün-
	        
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