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Sind die Dorfgerichte oder die ganze Gemeinde bei dem Ausgange der
Sache betheiligt, so muß die Abschaͤtzung durch benachbarte unbetheiligte Dorf-
gerichte oder durch andere Sachverstaͤndige geschehen.
K. 65.
Für Orte oder Bezirke, wo ein Bedürfnig dazu obwaltet, sind zu der-
gleichen Abschätzungen G. 64.) sachverständige Tarakoren zu bestellen und ein-
für allemal gerichtlich zu vereiden. Auf dem Lande erfolgt eine solche Bestel-
lung auf den Vorschlag der Ortsbehörden durch den Landrath, in den Städten
durch den Magistrat.
*!
Die den Taxatoren zu gewährenden Gebühren sind von demjenigen, wel-
cher die Abschätung beantragt hat, mit Vorbehalt seines Regresses an den
Beschädiger, 3 zahlen
Die Regierungen sind befugt, die Sätze solcher Gebühren für ganze
Kreise nach Vernehmung der Kreisstände, oder für einzelne Orte nach #
mung der Ortsbehörden und Gemeinden allgemein festzustellen.
g. 67.
Gegen die Entscheidung der Polizeibehoͤrde uͤber Pfandgeld und Kosten
kann ljede Partei, welche sich dadurch verletzt erachter, innerhalb der nächsten
zehn Tage, nach der ihr geschehenen Verkündung der Entscheidung, den Rekurs
an die vorgesetzte Regierung einlegen.
Uebersteigt die Summe, über welche entschieden ist, den Betrag von zehn
Thalern, so steht der deschwerdeführenden Partei frei, binnen jener Frist statt
des Rekurses an die Regierung auf gerichtliche Errterung und Entscheidung
der Sache anzutragen; hat dieselbe jedoch den Rekurs einmal eingelegt, so kann
sie die Gichrliche Eroͤrterung nicht mehr fordern.
egen die in Folge des Rekurses von der Regierung getroffene Ent-
scheidung ist kein weiteres Rechtsmittel zulaͤssig.
K. 68.
Ueber die in dieser Feldpoltzei Ordnung mit Strafe bedroheten Ueber-
tretungen jeder Art steht der Ortspolizei-Behörde die Untersuchung und Ent-
scheidung zu.
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§. 69.
Gegen das polizeiliche Strafresolut (G. 68.) kann der Verurtheilte, in-
nerhalb der nächsten zehn Tage nach der Verkündung, den Rekurs an die Re-
* einlegen; er ist aber, wenn die gegen ihn festgesetzte Strafe eine Geld-
uße von zehn Thalern, oder eine Gefängnißstrafe oder Strafarbeit von vier-
zehn Tagen übersteigt, auch befugt, binnen derselben Frist, statt des Rekurses
auf gerichtliche Uncersuchung und Entscheidung anzutragen. Diese Befugniß
fällt weg, wenn er den Rekurs einmal eingelegt hat.
G. en die in Folge des Rekurses von der Regierung getroffene Ent-
scheidung ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
(Mr. 2004.) S. 70.