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K. 70.
An Orten, wo gegenwärtig die Feldpolizei und feldpolizeiliche Gerichts-
barkeit nicht durch die gewöhnlichen Ortspolizei-Behörden, sondern durch Feld-
dmter oder andere 48 diesem Zwecke eingesetzte, im Dienste der Gemeinde oder
einzelner Gemeindeklassen oder Korporationen stehende, Behbrden verwaltet wird,
gehen auf diese Behörden, für den bisherigen Umfang ihres Geschäftskreises,
alle die Befugnisse und Obliegenheiten über, welche in dieser Feldpolizei-Ord-
nung den Ortspolizei-Behörden zugetheilt sind.
S. 71.
Den an einigen Orten herkömmlich bestehenden Grenzregulirungs= und
Feldmeß#mtern verbleibt die Befugniß und Verpflichtung, für Sbalamg
der richtigen Grenzen zwischen den Flurnachbaren zu sorgen, und dieserhal
entstehende Streitigkeiten vorbehaltlich des Rechtsweges zu entscheiden.
K. 72.
Die Regierungen sind befugt, an solchen Orten, wo dies wegen zu
großer Entfernung des Sitzes der Polizeibehörde oder aus andern Gründen
angemessen erscheint, die Verwaltung der Feldpolizei und der feldpolizeilichen
Gerichtsbarkeit nach Inhalt dieser Ordnung ganz oder theilweise den Oorfge-
richten oder dem Orts= oder Gemeindevorstande aufzutragen.
Auch können die Regierungen, nach eingeholter Genehmigung des Mi-
nisters des Innern, für einzelne Orte, oder aus mehreren Ortschaften zu bil-
dende Bezirke, zur Verwaltung der Feldpolizei und feldpolizeilichen Gerichts-
barkeit besondere Feldamter errichten, die aus mindestens drei vom Landrathe
in Vorschlag zu bringenden, und gerichtlich zu vereidigenden Grundbesitzern zu-
sammen zu setzen sind.
Alle dergleichen Einrichtungen dürfen jedoch für Orte, über welche die
Polizeigerichtsbarkeit einer Privatperson zustehl, nur mit deren Zustimmung ge-
troffen werden.
g. 73.
Wo ein Beduͤrfniß dazu obwaltet, wegen der Raͤumung und Instand-
baltung von Privatflüssen und Gräben, und zu dem Ende wegen Bestellung
von Schaurichtern und der denselben behulegenden Aufsichts= und Strafbefug-
nisse besondere Ordnungen oder Statuten abzufassen, kann dies auf dem im
K. 25. bezeichneten Wege unter Bestätigung der Regierung mit verbindlicher
Kraft geschehen.
g. 74.
Wo besondere Verhaͤltnisse feldpolizeiliche Vorschriften uͤber solche Ge-
enstaͤnde erforderlich machen, in Ansehung deren diese Feldpolizei-Ordnung
eine Hesimmungen enthält, können darüber Kreis= oder Lokal-Verordnungen,
nach Anhörung der Kreisstände, oder der Ortspolizei-Behörden, der #5
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