Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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herrschaften und Gemeinden, mit Genehmigung und unter Bestaͤtigung Unserer 
Minister des Innern und der Justiz erlassen werden. 
K. 75. 
Die gegenwärtige Feldpolizei-Ordnung soll am 1. Januar 1848. in Kraft 
treten. Von diesem Hte ab verlieren alle bisherigen allgemeinen, provin- 
ziellen, statutarischen oder sonstigen Vorschriften über Gegenstände, worüber 
diese Feldpolizei-Ordnung Bestimmungen enthält, soweit nicht ausdrücklich darin 
auf sie verwiesen ist, ihre Wirksamkeikt. 
Doch verbleibt von der Halbersiädtischen Feldordnung vom 27. Juli 
1759., wo dieselbe bisher gegolten hat, der F. 38. derselben, indessen auch die- 
ser nur soweit in Kraft, als er die Schaafbhirten verpflichtet, für den Schaden- 
Ersatz solidarisch zu haften; die darin ausgesprochene solidarische Verpflichtung 
dieser Personen für die Strafen wird aufgehoben. Von den im Allg. Land- 
recht Th. I. Tit. 14. Abschnict 4. enthaltenen Vorschriften über Pfandungen 
bleiben in Beziehung auf Gegenstände dieser Feldpolizei-Ordnung nur diejenigen 
gültig, welche in den hier beigedruckten Anhang aufgenommen Goo. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 1. November 1847. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Savigny. v. Bodelschwingh. Uhden. 
Beglaubigt: 
Bode. 
Jahrgeng 4647. (Nr. 2904.) 65 An-
	        
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