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herrschaften und Gemeinden, mit Genehmigung und unter Bestaͤtigung Unserer
Minister des Innern und der Justiz erlassen werden.
K. 75.
Die gegenwärtige Feldpolizei-Ordnung soll am 1. Januar 1848. in Kraft
treten. Von diesem Hte ab verlieren alle bisherigen allgemeinen, provin-
ziellen, statutarischen oder sonstigen Vorschriften über Gegenstände, worüber
diese Feldpolizei-Ordnung Bestimmungen enthält, soweit nicht ausdrücklich darin
auf sie verwiesen ist, ihre Wirksamkeikt.
Doch verbleibt von der Halbersiädtischen Feldordnung vom 27. Juli
1759., wo dieselbe bisher gegolten hat, der F. 38. derselben, indessen auch die-
ser nur soweit in Kraft, als er die Schaafbhirten verpflichtet, für den Schaden-
Ersatz solidarisch zu haften; die darin ausgesprochene solidarische Verpflichtung
dieser Personen für die Strafen wird aufgehoben. Von den im Allg. Land-
recht Th. I. Tit. 14. Abschnict 4. enthaltenen Vorschriften über Pfandungen
bleiben in Beziehung auf Gegenstände dieser Feldpolizei-Ordnung nur diejenigen
gültig, welche in den hier beigedruckten Anhang aufgenommen Goo.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 1. November 1847.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Savigny. v. Bodelschwingh. Uhden.
Beglaubigt:
Bode.
Jahrgeng 4647. (Nr. 2904.) 65 An-