— 395 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 42.—
(Nr. 2005.) Verordnung über die Markestandsgelder. Vom 4. Oktober 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ⁊c.
verordnen in Verfolg der Vorschriften im §. 77. der allgemeinen Gewerbe-
Ordnung vom 17. Januar 1845. (Gesetzsammlung S. 41.) wegen der Markt-
standsgelder auf den Amrag Unseres Staatsministeriums für den ganzen Um-
fang der Monarchie, was folgt:
g. 1.
An Orten, wo die Erhebung von Abgaben fuͤr den Gebrauch oͤffentlicher
Plaͤtze und Straßen zum Feilhalten von Gegenstaͤnden auf Messen und Maͤrk-
ten (Marktstandsgelder) bisher nicht bestanden hat, darf dieselbe nur mit Ge-
nehmigung der : Senssersen des Innern und der Finanzen eingeführt, diese Ge-
nehmigung jedoch nur für solche Städte ertheilt werden, denen das Meß= oder
Marktrecht zusteht.
Die Genehmigung ist stets als unter dem Vorbehalt des Widerrufs
ertheilt anzusehen.
F. 2.
Bei Einführung von Marktstandsgeldern ist der Betrag nur nach der
Größe des von Feilbietenden zum Marktverkehr gebrauchten Raumes und nach
der Dauer des Gebrauchs zu bestimmen. Dieser Betrag darf jedoch den Satz
von zwei Pennigen für den Quadratfuß und für einen Tag des Gebrauchs
nirgends übersteigen. Wie diese Vorschrift auf Gegenstände, die nicht in Bu-
den, auf Tischen oder in Haufen feil gehalten werden, anzuwenden, und in
welcher Weise die Marktstandsgelder für Gegensiände, welche bei geringem Werthe
einen großen Raum einnehmen, verhältnitmäßig geringer fesizusetzen sei, haben
die Ministerien (GG. 1.) zu bestimmen.
g. 3.
Unter den Marktstandsgeldern (P#. 1. und 2.) ist die Miethe für Bu-
den, Zelte, Tische, Unterlagen, Stangen oder sonstige Vorrichtungen, welche den
Verkäufern zum Gebrauch überlassen werden, nicht begriffen.
Fahrgans 1817. (Nr. 290..) 66 Es
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1847.