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Es steht einem Jeden frei, ob er sich der ihm selbst Gugehrenden Vor-
richtungen bedienen, oder solche von Anderen entnehmen wi
g. 4.
Die Tarife zur Erhebung der Marttstandsgelder müssen während der
Meß= und Marktzeit zu Jedermanns Einsicht auf den zum Feilhalten bestimm-
ten Mätzen und Straßen aufgestellt sein, und es dürfen außer den darin be-
stimmten Abgaben keine andere erhoben werden.
Die Erhebung darf nur auf den Verkaufsstellen selbst, nicht aber schon
beim Eingange der auf den Markt zu bringenden Gegenstande in den Marktort
stattfinden. Die Erhebung höherer oder anderer, als der tarifmäßigen Abga-
ben wird nach dem Gesetze wegen der Tarifsüberschreitungen bei Erhebung der
Kommunikationsabgaben vom 20. März 1837. (Gesetzsammlung von 1837.,
S. 57. bis 60.) bestraft.
. 5.
Die Erhebung von Marktstandsgeldern G. 1.) darf da, wo sie bisher
Statt gefunden hat, forrdauern, sie kann aber überall, wo es für nothwendig
erachtet wird, nach Anleitung der §#. 2. Z. und 4. anderweit regulirt werden.
Auch kann nach Umsländen eine Ermäßigung der Tarffsäge angeordnet werden.
Beruhet aber das Recht, diese Abgabe nach bestimmten Sätzen zu erheben, auf
einem besonderen Rechtstikel, so wird in dem Falle, wenn eine Ermäßigung
nothwendig befunden und wider den Willen des Berechtigten angeordnet wird,
Entschädigung nach den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ge-
währt; doch findet selbst in diesem Falle ein Entschädigungsanspruch nicht
Statt, wenn die Berechtigung dem Fiskus oder einer Kämmerei oder Gemeinde
innerhalb ihres Kommunalbezirks zustand.
Bevorzugungen, welche bei Enrrichtung von Marktstandsgeldern start-
finden, können gleichfalls aufgehoben werden, in sofern sie nicht auf besonderem
Rechtstitel beruhen.
g. 6.
Bei Erhöhung bereits bestehender Marktstandsgelder finden die Vor-
schriften der #. 1. bis 4. Anwendung.
S. 7.
Alle den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehende
allgemeine und besondere Vorschrifeer werden hierdurch außer Kraft gesetzt.
Ueber die Ausführung dieser Verordnung haben die Ministerien des Innern
und der Finanzen nähere Anweisung zu ertheilen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 4. Oktober 1847.
L. S) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny.
v. Bodelschwingh. Frhr. v. Canitz. v. Düesberg.
P# den Staatsminister Uhden:
Ruppenthal.
(Nr. 2906.)