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bei Chausseepolizei= und Chausseegeld-Uebertretungen betreffend (Gesetzsammlung
1841. S. 167.) auf die gedachte Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 29. Oktober 1847.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und v. Dücsberg.
(Tr. 2908.) Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender
Ruppiner Kreisobligationen zum Betrage von 130,000 Rihlr.; Vom 1. No-
vember 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 7.
Nachdem von den Ruppiner Kreisständen auf den Kreistagen vom 8. Novem-
ber 1845. und vom 16. Februar, 25. Mai und 1. September 1840. beschlossen
worden, die zur Ausführung resp. Untersiützung verschiedener Chausseebauten
im Ruppiner Kreise erforderlichen Geldmitrel im Wege einer Anleihe zu be-
schaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände, zu diesem
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene Kreisobligatio-
nen zu dem Betrage von einmalhundert und dreißig Tausend Thalern ausstel-
len zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gladubiger, noch der
Schuldner coas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 2. des Ge-
setzes vom 17. Juni 1833., zur Ausstellung von Ruppiner Kreisobligationen
zum Betrage von einmalhundert und dreißig Tausend Thalern, welche in
Stücken von 1000 Rthlr., 500 Rthlr. und 100 Rehlr. nach dem anliegenden
„Schema auszufertigen und mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen und gemäß
dem beiliegenden Mae aus den vom Kreise aufzubringenden Beträgen nach
„der durch das Loos zu bestimmenden Folgcordnung zu tilgen sind, durch gegen-
wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechklichen
Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus her-
vorgehenden Rechte, ohne die Ueberrragung des Eigenthums nachweisen zu
dürfen, geltend zu machen befugt ist. .
Das vorsiehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen in keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Staats übernommen
wird, isi durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenmoiß zu bringen.
Gegeben Sanssouci, den 1. November 1847.
(I. S8.) Friedrich Wilhelm.
v. Bodelschwingh. v. Düesberg.
(Nr. 3907—2908.) Schema