Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Die Arbeitskarte muß enthalten: 
a) den vollstaͤndigen Namen des Arbeiters; 
b) dessen Heimathsort, nebst Angabe, beim Inlaͤnder des Kreises und Re- 
Aierungabezirks, beim Ausländer der Bezirksbehörde, wozu der O# 
gehört; 
P)eine Bezeichnung seiner Legitimationspapiere; 
d) die die Arbeiter betreffenden Vorschriften dieses Reglements; 
e) die für die Arbeit auf der betreffenden Bahn bestehenden besonderen Vor- 
schriften, denen der Arbeiter sich zu unterwerfen hat; 
#1Ort, Datum, Siegel (Stempel) und Unterschrift des Bau-Aufsichts- 
Beamten G. 1.); 
6) Rubriken für die Vermerke G. 4. und 16. ) 
Das beiliegende Schema ergiebt den Inhalt der Arbeitskarten bis auf 
die ad e. bei einzelnen Bahnen etwa hinzuzufügenden besonderen Vorschriften. 
S. 4. 
Auf Grund der Arbeitskarte hat der Arbeiter seine Legitimationspapiere 
bei der betreffenden Polizeibehörde einzureichen, welche den Empfang auf der 
Arbeitskarte vermerkt. 
C. 5. 
Nur nach Vorzeigung dieses Vermerks wird die wirkliche Annahme zur 
Arbeit und der Einrrikt in eine bestimmte Arbeitsstelle gestattet. 
g. 6. 
Arbeiter, welche in der Nähe der Baustelle ihren Wohnsitz haben, der- 
estalt, daß sie während der Arbeit in ihrer gewöhnlichen Wohnung verblei- 
en, erhalten ebenfalls Arbeitskarten; die polizeilichen Meldungen sind jedoch 
für sie in der Regel nichr erforderlich. 
K. 7. 
Jede Arbeitskarte für fremde, nicht zur Kategorie des F. 6. gehörige 
Arbeirer ohne Vermerk der Polizeibehörde bleibt nur auf zwei Tage nach deren 
Ausstellung gültig. 
K. 8. 
Die Eisenbahndirektionen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß jeder 
Arbeiter beim Beginn der Arbeit über deren Bezahlung genau und vollsiändig 
in Kenntniß gesetzt wird. Bei Akkordarbeiten erhält Ses Schachtmeister einen 
Akkordzettel, welcher die Bezeichnung der Arbeit und des in Akkord ge ebenen. 
es,
	        
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