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Schema.
Ruppiner Kreis-Obligation
Litt. — .. J
über Rthlr.
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Ruppiner Kreises
bekennt sich, Namens des Kreises, auf Grund der Allerhöchst bestätigten Kreis-
tagsbeschlüsse vom 8. November 1845., 16. Februar, 25. Mai und 1. Sep-
tember 1846. durch diese für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu einer
Schuld von halern. Die Rückzahlung dieser Summe er-
folgt aus einem zu diesem Zwecke gebildeten Tilgungsfonds, in einer durch das
Loos zu bestimmenden Solgeordnung, 6 Monate nach vorhergegangener öffent-
licher Bekanntmachung gegen Rückgabe dieser Obligation. Bis dahin wird
dieselbe jährlich mit 4 Prozent verzinst, welche gegen die, der Obligation bei-
gefügten Zinsscheine in halbjährigen Terminen bei der Chausseekasse zu Neu-
Ruppin gezahlt werden. Die Bekanntmachung der ausgeloosien Obligationen
erfolgt durch die Berliner Voßische und die Berliner Haude= und Spenersche
Jeitung, sowie durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und das Ruppiner Kreisblatt mit der rechtlichen Wirkung, daß die Inhaber
derselben dadurch zur Annahme der darauf fallenden Kapitalien nebsi Zinsen
zu dem in der Bekanntmachung bezeichneten Termin verpflichtet sind. Im Fall
des Eingehens eines oder des andern der genannten Blätter bestimmt das
Kbnigliche Landrathsamt Ruppiner Kreises, in welchem andern Blatte anstatt
des eingegangenen die Bekanntmachungen erfolgen. Wenn der Betrag dieser
Obligation nach erfolgter Kündigung, nicht in dem festgesetzten Termine erho-
ben wird, so kann dieselbe innerhalb der nächsten 4 Jahre auch in spätern
Terminen zur Einlösung prasentirt werden, sie trägt aber von der Verfallzeit
8 sess Zinsen mehr und verliert dann nach Ablauf von 4 Jahren ganz ihren
erth.
Neu-Ruppin, den
Die ständische Kommission
für den Chausseebau des Ruppiner Kreises.
Mit 20 Kupons.
Erster Kupon zur Ruppiner Kreis-Obligation Litt. —
No.lber Rihlr. Inhaber empfängk vom
2. Januar 18 an halbjährigen Zinsen
Thaler.
Neu-Ruppin, den ⅜ *
Die ständische Kommission
für den Chausseebau des Ruppiner Kreises.
Dieser Kupon wird ungültig, wenn
sein Geldbetrag nicht bis zum 2. Ja-
nuar 18 erhoben worden ist.
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