Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Schema. 
  
Ruppiner Kreis-Obligation 
Litt. — .. J 
über Rthlr. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Ruppiner Kreises 
bekennt sich, Namens des Kreises, auf Grund der Allerhöchst bestätigten Kreis- 
tagsbeschlüsse vom 8. November 1845., 16. Februar, 25. Mai und 1. Sep- 
tember 1846. durch diese für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu einer 
Schuld von halern. Die Rückzahlung dieser Summe er- 
folgt aus einem zu diesem Zwecke gebildeten Tilgungsfonds, in einer durch das 
Loos zu bestimmenden Solgeordnung, 6 Monate nach vorhergegangener öffent- 
licher Bekanntmachung gegen Rückgabe dieser Obligation. Bis dahin wird 
dieselbe jährlich mit 4 Prozent verzinst, welche gegen die, der Obligation bei- 
gefügten Zinsscheine in halbjährigen Terminen bei der Chausseekasse zu Neu- 
Ruppin gezahlt werden. Die Bekanntmachung der ausgeloosien Obligationen 
erfolgt durch die Berliner Voßische und die Berliner Haude= und Spenersche 
Jeitung, sowie durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam 
und das Ruppiner Kreisblatt mit der rechtlichen Wirkung, daß die Inhaber 
derselben dadurch zur Annahme der darauf fallenden Kapitalien nebsi Zinsen 
zu dem in der Bekanntmachung bezeichneten Termin verpflichtet sind. Im Fall 
des Eingehens eines oder des andern der genannten Blätter bestimmt das 
Kbnigliche Landrathsamt Ruppiner Kreises, in welchem andern Blatte anstatt 
des eingegangenen die Bekanntmachungen erfolgen. Wenn der Betrag dieser 
Obligation nach erfolgter Kündigung, nicht in dem festgesetzten Termine erho- 
ben wird, so kann dieselbe innerhalb der nächsten 4 Jahre auch in spätern 
Terminen zur Einlösung prasentirt werden, sie trägt aber von der Verfallzeit 
8 sess Zinsen mehr und verliert dann nach Ablauf von 4 Jahren ganz ihren 
erth. 
Neu-Ruppin, den 
Die ständische Kommission 
für den Chausseebau des Ruppiner Kreises. 
Mit 20 Kupons. 
Erster Kupon zur Ruppiner Kreis-Obligation Litt. — 
      
No.lber Rihlr. Inhaber empfängk vom 
2. Januar 18 an halbjährigen Zinsen 
Thaler. 
Neu-Ruppin, den ⅜ * 
Die ständische Kommission 
für den Chausseebau des Ruppiner Kreises. 
Dieser Kupon wird ungültig, wenn 
sein Geldbetrag nicht bis zum 2. Ja- 
nuar 18 erhoben worden ist. 
Plan
	        
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