— 403 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nxr. 43. —
(Nr. 2910.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29. Oktober 1847., betreffend die dem Mtien-
verein für den Bau einer Kunststraße von Steele über Rellinghausen bis
zur Grenze der Bürgermeisterei Kettwig und der Gemeine Kettwig in Be-
zug auf den Bau und die Unterhaltung der Straße von Steele nach Bre-
deney bewilligten fiskalischen Vorrechte.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage dem Statute der für
den Bau einer Kunststraße von Steele über Rellinghausen bis zur Grenze der
Burgermeisterei Kettwig gebildeten Aktiengesellschaft Meine Bestätigung ertheilt
habe, und die Gemeine Kettwig den Fortbau dieser Straße bis nach Bredeney
übernommen hat, bestimme Ich hierdurch, daß die Vorschriften der Verordnung
vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlung für 1825. Seite 152.) in Betreff der
Entnahme von Chaussee-Neubau= und Unterhaltungsmaterialien von benachbar-
ten Grundstücken, sowie das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforder-
lichen Grundstücke auf die oben gedachte Straße von Steele über Rellinghau-
sen nach Bredeney Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich dem genann-
ten Aktienvereine und der Gemeine Kettwig das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes für eine Meile nach dem jedesmal für die Staatschausseen gel-
tenden Chausseegeld-Tarf jetzt vom 29. Februar 1840. verleihen. Auch sollen
die zusätzlichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie alle für die Staatschausseen
besiehende polizeiliche Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der Verord-
nung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei Untersuchung und Bestra-
fung von Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kontraventionen auf die gedachte
Straße Anwendung finden.
Der gegenwätige Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 29. Oktober 1847.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Uhden und v. Düesberg.
Jabrgang 1847. (Nr. 2910—2911.) 67 (Nr. 2911.)
Uusgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1847.