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(Nr. 2911.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. Novemder 1847., betresffend den Tarif für
das in Wollin zu erhebende städtische Bohlwerks= und Pfahlgeld, nebst
diesem Tarif.
Och will den, mit Ihrem Berichte vom 25. v. M. eingereichten, hiebei
Frückerfolgenden Tarif für das in Wollin zu erhebende stäadteische Bohlwerks-
und Pahlgeld mit dem Vorbehalte einer Revision von fünf zu fünf Jahren
hierdurch genehmigen, habe denselben vollzogen und überlasse Ihnen, den Tarif
nebst diesem Meinem Befehl durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Sanssouci, den 10. November 1847.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister von Düesberg.
Tarif,
nach welchem das Bohlwerks= und Pfahlgeld in Wollin vom
1. Januar 1848. ab zu erheben ist.
A. An Bohlwerksgeld wird entrichtet:
I. von Schiffsgefäßen und Kähnen, welche an städtische Bohlwerke anlegen:
1) für Böte, welche nicht über eine Schiffslast Tragfahig=
keit habbben: 2 Sgr.
D fuͤr grozere Schiffsgefäße, für jede Schiffslast Trag-
fähigeettt::::: 1 .- 6 Pf.
II. für das in Flößen ankommende Holz, welches am Bohl-
werk ausgeschleppt oder ausgefahren wird, ohne Unter-
schied der Holzarten von je 90 Kubikfuß Inhalt.. . 2 " 6 =
B. An PMahlge's ist für jedes Schiffsgefäß oder
Fahrzeug, welches die im Strome vorhandenen
Anbindepfähle benutzt, für die Last Tragfahigkeit
zu entricchen — 4
Nähere Bestimmungen.
1) Fahrzeuge, welche schon die halbe Ladung und darüber anderwärts ein-
genommen haben, entrichten:
a) wenn sie, ohne zu löschen, am Bohlwerk fernere Ladung einnehmen,
nur die Hälfte des Tarifsatzes;
b) wenn sie am Bohlwerk löschen, den vollen Tarifsatz; wogegen sie
beim Einnehmen von Rückfracht nur die Hälfte des Tarifsatzes zu
entrichten haben;
2) Fahrzeuge, welche weniger als halb beladen am Bohlwerk anlegen,
zahlen:
a) wenn