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Stuͤckes, den Inhalt desselben nach Schachtruthen oder sonstigen Einheiten und
den bedungenen Preis enthalten muß; auf demselben werden auch alle etwani-
gen Abschlagszahlungen vermerkt. Jedem Mitarbeiter steht täglich nach
vollendeter Arbeit die Einsicht des Akkordzetrels zu.
5. 9.
Die Eisenbahndirektionen sind bei Ausführung der Arbeiten zur Befol-
gung folgender Vorschriften verpflichtet:
a) die Arbeiterzahl der einzelnen Schachtabtheilungen soll der-
gestalt vbemefsen werden, daß sie von dem Schachtmeister voll-
ständig beaufsichtigt werden kann;
b) die einzelnen Akkordstücke sollen in der Regel nicht größer angenommen
werden, als so, daß alle 14 Tage die vollständige Abrechnung erfol-
gen kann;
P) Abschlagszahlungen, welche bei ausnahmsweise unvermeidlichen größeren
Akkordstücken nothwendig werden, sollen nach Verhältniß der wirklich
gefertigten Arbeit bemestn werden;
d) die Zahlungstermine für Akkordarbeiter wie für Tagelöhner dürfen nicht
über 14 Tage auseinander liegen;
nEe) die Polizeibehörden sind von Zeit und Ort der Zahlung in Kenntniß
zu setzen;
1ßdie Zahlung muß in der Nähe der Baustellen, darf aber keinenfalls in
Schank= und Wirthshäusern erfolgen;
Oals Schachtmeister sind nur Personen zuzulassen, deren Qualisikation und
Zuverlässigkeit keinem Bedenken unterliegt;
h) es muß ein ausreichendes Bau-Aufsichtspersonal angestellt werden, um
die gegenwärtigen Bestimmungen durchzuführen, und zugleich das Ver-
halten der Schachtmeister gegen die Arbeiter zu überwachen;
i) zu solchen Bau-Aufsichtsbeamten dürfen nur ganz unbescholtene Män-
ner gewählt werden, welche des Schreibens völlig kundig sind, und von
denen eine pflichtmäóSßige Ausführung der ihnen übertragenen polizeilichen
Anordnungen mit Sicherheit zu erwarten steht;
k) die Bau-Aufsichtsbeamten haben alle 14 Tage die namentlichen Ver-
eichnisse der unter ihnen beschäftigt gewesenen Arbeiter ihren unmittel-
haren Vorgesetzten einzureichen.
S. 10.
Den Aufsehern und Schachtmeistern ist jedes Kreditgeben an die Arbei-
ter durch Lieferung von Bedürfnissen, mit Ausnahme des einfachen Geldvor-
schusses, untersagt.
G## 278.) 4* S. 11.