Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Ehen, (eirathen), (Forts.) 
rathen solcher Personen, welche aus ihrer Kirche 
ausgetreten sind, u. noch keiner vom Staate geneh- 
migten Religionsgesellschaft urhören, 0- Hedoch die 
Bestimmungen der Ss. 6. 7. u. 11. 2. ausgeschlossen 
bleiben. (ebend. §. 16.) 128. — a bei solchem 
Austritt aus der Kirche (ebend. §S. 17.) 128. — zur 
Eintragung der Ehe in das Register genügt in diesen 
Fällen der Nachweis des Aufgebots (§. 5.) u. die per- 
sönliche Erklärung der Brautleute, daß sle fortan als 
ehelich miteinander verbunden sich betrachten wollen (ebend. 
§.# 16.) 128. — deren Schliehung unter den Juden u. 
bürgerliche Beglaubigung ders. durch Eintragung in ein 
von dem Orterichter zu führendes Register. (G. v. 23. 
Juli 47. 68. 8. 9. 12—16.) 265. 206. — denselben 
muß ein Ausgebot durch eine an der Gerichtestelle und gleich- 
zeitig an dem Rath- oder Orts- Gemeindehause während 
14 Tagen auszuhängende Bekanntmachung vorangehen. 
(ehend. §. 12.) 265. 266. — zur Eintragung ders. in 
das Register ist der Nachweis des Aufgebots und die 
persönliche Erklärung der Brautleute vor dem Richter 
erforderlich, daß sie sortan als ehelich mit einander ver- 
bunden sich betrachten wollen. (ebend. Ss. 13 —15.) 266. 
— die bürgerliche Gültigkeit einer solchen Ehe beginnt 
mit dem Zeitpunkte der Eintragung der Che in das Re- 
gister. (ebend. §. 14.) 2066. — Ausfertigung eines At- 
testes darüber. (ebend. §§. 15. u. 16.) 266. — zur 
Schließung derselben bedürfen nicht naturalisirte Juden 
männlichen Geschlechte in der Provinz Posen eines vom 
Landrathe kosten- und stempelfrei auszufertigenden Trau- 
scheins. (G. v. 23. Juli 47. §. 33. Nr. 8.) 269. — 
in den zum Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu 
Cöln gehörigen Landestheilen bewendet es bei den über 
die Feststellung ders. bestehenden Vorschriften. (ebend. 
5S. 22.) 267. 
Ebesachen, Verordnung vom 28. Juni 1844. über das 
verbesserte Verfahren in denselben, Anwendung der Ge- 
bührentare vom 9. Oktbr. 1833. für Gerichte u. Justiz- 
kommissarien in Ausführung der gedachten Verordnung. 
(A. K. O. v. 26. Juli 47. Nr. 1.) 321. 
Ebescheidungen, Verfahren bei Klagen wegen solcher 
seitens derjenigen Personen, welche aus ihrer Kirche 
ausgetreten sind und noch keiner vom Staate geneh- 
migten Religionsgesellschaft angehören. (V. v. 30. 
März 47. §. 18.) 128. — deren Einleitung muß statt 
des Sühneversuchs durch den Geistlichen ein Sühnever- 
such durch das Gericht vorangehen. (ebend. §. 18.) 128. 
— in dieser Beziehung finden die in der Verordnung 
über das Versahren in Ehesachen v. W. Juni 1844. 
hinsichtlich der Mitwirkung eines Geistlichen und insbe- 
sondere die in den 95. 10— 14. gegebenen Vorschriften 
Sachregister. 
Ebescheidungen, (Forts.) 
1847. 
kori den Sühneversuch keine Anwendung. (ebend. &. 18.) 
net-Leele auf vas durch das Gesetz vom 
28. Juni 44. eingeführte Verfahren in denselben sindet 
die Verordnung v. 7. Apr. 47., die Offentlichkeit in 
Saisen grescan, keine Auwendung. (V. v. 7. 
Apr. 47. §. 3.) 131 
Ehrenfeldbüter Eeldherren) s. Feldhüter. 
Ebrengericht, militairisches, allerhöchst bestätigtes, die- 
jenigen, welche durch ein solches zu einer der im §. 4 
lit. c. u. d. der Verord. v. 20. Juli 1843. bezeichneten 
Strasen (Entsernung aus dem Offizierstande oder Ver- 
lust des Rechts verabschiedeter Offiziere, die Militairumi- 
sorm zu tragen) verurtheilt worden, sind von der Aus- 
übung ständischer Rechte gänzlich ausgeschlossen (G. v 
23. Juli 47. §. 2.) 279. — ständisches, zur Ent- 
scheidung in der Rekureinstanz über die gegen 
Einzelne in Antrag gebrachte Entziehung oder 
Suspension ständischer Rechte wegen bescholtenen oder 
angesochtenen Rufes. (G. v. 23. Juli 47. §. 11.) 
281. 
Ebrenhaftigkeit,, unverletzte, diejenigen, welchen im 
Wege des vorgeschriebenen Verfahrens seitens ihrer 
Standesgenossen das Anerkenntniß jener versagt wird, 
sind von der Ausübung ständischer Rechte gänzlich aus- 
geschlossen. (G. v. 23. Juli 47. SS. 4—11.) 279. 
Ehrenrath, Bildung eines solchen unter den Justiz- 
kommissarien, Advokaten und Notarien bei allen Landes- 
Justizkollegien der Monarchie, mit Ausschluß des Appel- 
lationsgerichtshofes zu Cöln. (V. v. 30. April 47.) 
190 —201. — Wahl des Vorsitzenden, desgl. von 6— 
10 Mitgliedern, einschließlich des erstern, und von 4—6 
Stellvertretern bei dems. (ebend. Ss. 1. 21 — 27.) 196. 
199—201. — der besondern Instruktion des Justiz- 
ministeriums bleiben die nähern Bestimmungen über den 
Wahlakt, sowie das Verfahren vor dem Ehrenrathe und 
die Art seiner Geschästsführung vorbehalten. (ebend. 
§S. 27.) 200. 201. — Pflichten und Besugnisse desselben. 
(ebend. §. 2.) 197. — derselbe tritt insbesondere bei 
allen Vergehen der Justizkommissarien, Advokaten und 
Notarien, wesche nach dem Gesetze v. 29. März 1844. 
im Disziplinarwege zu ahnden sind, an die Stelle der 
in jenem Gesetze angeordneten Disziplinarbehörde mit den 
dieser zustehenden Rechten. (ebend. s. 2.) 197. — in der 
Befugniß der Gerichte, jene zu ihrer Schuldigkeit anzu- 
balten und mit Ordnungestrafen zu belegen, wird da- 
burch nichts grändert. (ebend. s. 3.) 197. — Zuziehung 
eines Staatsanwalte in den vor dem Ehrenrathe vor- 
kommenden Untersuchungen. (ebend. §. 4.) 197. — Ver- 
fahren bei Einleitung u. Instruktion der letztermn. (ebend. 
66. 5.
	        
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