Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

Sachregister. 1847. 25 
Geldstrafen, (Forts.) Gemeinde-Vermögen, (Forts.) 
in Gesängnißstrafe oder Strasarbeit zu einem gemein- meinheitstheilungen. (Allerh. Dekl. v. 26. Juli 47.) 
nützigen Zwecke, Frn Armuths der Schuldigen. (ebend. 327. 328 
S#s. 48. u. 49.) 385. 380. — dabei ist ein Arbeitetag 
einer eintägigen Oefängnißstrase gleich zu achten. (ebend. 
5S. 48.) 385. — Eltem, Mlegeeltern und Dienstherr 
schaften hasten rücksichtlich ders. für die von ihren Kin- 
dern, Pflegekindern und Dienstleuten zum Vortheile jener 
begangenen Feldfrevel. (ebend. §. 49.) 386. — bis zu 
500 Thlr., auf solche zu erkennen, ist der Ehrenrath der 
Justizkommissarien, Advokaten und Notarien befugt. 
(V. v. 30. Apr. 47. §. 12.) 198. — die Ausführung 
der darauf gerichteten Erkenntnisse ist bei dem betreffen- 
den Landes-Justizkollegium zu beantragen. (ebend. §. 18.) 
199. — dieselben werden zunächst zur Deckung der 
Kosten verwandt und fließen im Ubrigen zu den für den 
Bezirk eines jeden Landes-Justizkollegiums bestehenden 
Fonds zur Unterstützung der Wittwen und Waisen von 
Justizbeamten. (ebend. §. 19.) 199. — von den bei 
Eisenbahn= und andern öffentlichen Bauten beschäftigten 
Arbeitern einkommend, deren Abführung an die für letztere 
errichteten Krankenkassen. (V. v. 21. Dezbr. 46. SF. 20. 
u. 26.) 25. 27. 31. 
Gemeinde-Abgaben (Kommunal --Abgaben, Steuern 
und Lasten), deren Regulirung ist von der Zustimmung 
des rreini Landtags nicht abhängig. (V. v. 3. Febr. 
47. s. 9.) 30 
Gemreindemter (Kommunalämter), zu solchen kön- 
nen Juden nur dann zugelassen werden, wenn mit dens. 
die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder ereku- 
tiven Gewalt nicht verbunden ist. (G. v. 23. Juli 47. 
88. 2. u. 4.) 263. 264. — nicht naturalisirte Juden 
der Provinz Posen bleiben auch davon ausgeschlossen. 
(ebend. §. 33. Nr. 1.) 209. 
Gemeindeglieder-Vermögen (Bürgervermögen), 
Erhaltung desselben bei Gemeinheitstheilungen. (Allerb. 
Dekl. v. 20. Juli 47.) 327. 328. 
Gemeinden, zur Erhebung von Marktstandsgeldern in- 
nerhalb ihres Kommunalbezirks berechtigt, als auf einem 
besondern Rechtstitel beruhend, deren Ermäßigung ohne 
Anspruch ders. auf Entschädigung. (V. v. 4. Oktbr. 47. 
5. 6.) 390. 
Gemeinderecht, wer von solchem wegen ehrenrührigen 
Verhaltens im gesetzlichen Wege ausgeschlossen worden, 
ist auch von der Ausübung ständischer Rechte gänzlich 
ausgeschlossen. (G. v. 23. Juli 47. §. 2. Nr. 2.) 279. 
— wegen mangelnder Ehrenhaftigkeit ruhend, hat auch 
die Suspension ständischer Rechte zur Folge. (G. v. 
B. Juli 47. §. 13. Nr. 3.) 282. 
Gemeinde-Vermögen, dessen Erhaltung bei Ge- 
Jahrgang 1847. 
Gemeindevorstand, demselben die Verwaltung der 
Feldpolizei und feldpolizeilichen Gerichtsbarkeit ganz oder 
theilweise aufzutragen, sind die Regierungen befugt. 
(Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. 8. 72.) 390. 
Gemeinbeitstheilungen, durch solche kann das zur 
Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Stadt= oder 
Landgemeinden bestimmte Vermögen Cin Städten Käm- 
mereivermögen genannt) niemals in Privatvermögen der 
Gemeindeglieder verwandelt werden. (Dekl. v. 26. Juli 
47. §. 1.) 327. — auch nicht das Gemeindeglieder- 
Vermögen, (in Städten Bürgervermögen genannt), 
dessen Nutzungen den einzelnen Gemeindemitgliedern oder 
Einwohnern, vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen, 
in Privatvermögen der Mitglieder oder Einwohner. 
(ebend. §. 1.) 327. — wird in Folge der Gemeinheits- 
theilung eine anderweite Regulirung für die Ausübung 
der den Gemeindegliedern und Einwohnern an der Ab- 
findung (5. 1.) zustehenden Nutzungsrechte nöthig, so 
erfolgt dieselbe durch die Auseinandersetzungsbehörde, nach 
Kommunikation mit der Regierung, — §. 11. der Verord. 
v. 30. Juni 34. — (Dekl. v. 20. Juli 47. §S. 6ö.) 328. 
Gemeinbeitstheilungs-Ordnung, vom 7. Juni 
1821. — der §. 17. ders. bezieht sich ausschließlich auf 
solche zum Privatvermögen gehörenden Nutzungerechte 
der Gemeindeglieder oder Einwohner, welche denselben 
nicht vermöge dieser ihrer Eigenschaft, sondern aus einem 
andern Rechtstitel gebühren, daher auch die auf diese 
Rechte bei der Gemeinheitstheilung fallenden Abfindungen 
in das Privatvermögen der Nutzungsberechtigten über- 
gehen. (Dekl. v. 26. Juli 47. §. 2.) 328. — die in den 
IS. 41. u. 42. ders. über das Maß der Theilnahme an 
gemeinschaftlichen Hütungsnutzungen enthaltenen subsidia- 
rischen Bestimmungen finden sowol auf die zum Privat- 
vermögen, als auch auf die zum Gemeindeglieder-Ver- 
mögen gehörigen Hütungsnutzungen Anwendung. (ebend. 
S. ö.) 328. 
Gemeinweiden, siehe Hütungsnutzungen. 
Gendarmerie, Land-, Ausgabebetrag für dies. (Haupt- 
Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. III. 2. g.) 156. 
General-Feldmarschälle, zu solchen sind ernannt: 
der General der Infanterie v. Boyen. (N. K. O. v. 7. 
Oktbr. 47.) 334. — desgl. der General der Infanterie 
Freiherr v. Müffling. (A. K. O. v. S. Oftbr. 47.) 
353 
General-Kommissionen (AUuseinandersetzungs = Be- 
hörden) für landwirthschaftliche Angelegenheiten und die 
ihre Stelle vertretenden Regierungs-Abtheilungen, Aus- 
babebenas für dies. (Haupt-Finanz-- Etat v. 12. Märg 
47.
	        
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