Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

26 GSachregister. 1841. 
General-ommissionen, Goris.) 
47. Nr. III. 2. k.) 156. — bieselben sind in den Über 
das Verfahren bei Kompetenzkonflikten gegebenen Be- 
stimmungen den Verwaltungsbehörden gleich zu achten. 
(G. v. 8. Apr. 47. §. 21.) 174. 
G I. Ordens-K ission, Ausgabebetrag für 
dies. (Oaupt - Finanz- Etat v. 19. März 47. Nr. III 9. 
— 
General-Staatskasse. Betrag deren Passiva. (Haupt-= 
Finanz= Etat v. 12. März 47. Nr. II.) 157. 
Gerichte, Verfahren bei Kompetenzkonflikten izwischen 
dens. u. den Verwaltungsbehörden. (G. v. 8. Apr. 47.) 
470 — 175. — zwischen dens. u. den Handelsgerichten 
ist eine freiwillige Prorogation des Gerichtsstandes zu- 
lässig, Laher die Vorschrift des §. 161. Tit. 2. Thl. I. 
der Allgem. G. O. keine Anwendung auf sie findet. (G. 
v. 3. Apr. 47. §S. 23.) 187. — in der Befugniß ders., 
in den bei ihnen schwebenden Rechtsangelegenheiten die 
Justizkommissarien, Advokaten und Notarien zu ihrer 
Schuldigkeit anzuhalten und mit Ordnungsstrafen zu 
belegen, wird durch die unter letzteren errichteten Ehren- 
gerichte nichts geändert. (V. v. 30. Apr. 47. F. 3.) 
197. — Ciovil-, bei vorläusigem Einschreiten eines solchen 
in Kriminal-Sachen, nach §. 20. der Kriminal-Orbnung, 
follen die dadurch entstehenden Kosten (baare Auslagen) 
nicht der Civilgerichts-, sondern der betreffenden Krimi- 
nalgerichts-Obrigkeit zur Last. (Dekl, v. 21. Dezbr. 46.) 
45. — Ortsgerichte (Richter des Orts), bürgerliche 
Beglaubigung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle 
in den vom Staate geduldeten Religionsgesell- 
schaften durch dieselben. (V. v. 30. März 47.) 125 
— 128. — desgl. bei Personen, welche aue lhrer Kirche 
ausgetreten sind, und noch keinen vom Staate geneh- 
migten Religionsgesellschaften angehören. (ebend. Ss. 10. 
u. 17.) 128. — den Gerichten steht in Beziehung auf 
diese auch der Sühneversuch vor Einleitung ivon Ehe- 
scheidungsllagen zu. (ebend. §. 18.) 123. — Fehsetzung 
der deus. zustehenden Gebühren für die ihnen durch obige 
Verordnung überwiesenen Geschäste durch den Justig- 
minister. (ebend. §&. 14.) 127. — letzterer hat auch dies. 
mit näherer Anwessung zur Ausführung dieser Verord- 
nung zu versehen. (ebend. §S. 19.) 1268. — bürgerliche 
Beglaubigung der Geburten, Heiralhen und Sterbefälle 
unter den Juden durch Eintragung in ein vom Orts- 
richter zu führendes Register. (G. v. 23. Juli 47. S§. 
8. 9. 156. u. 16.) 205. 266. 
Gerichtsbarkeit, die persönliche Ausübung ders. ist den 
Juden nicht gestattet, sie können jedoch don Gerichts- 
balter beslellen. (G. v. 23. Juli 47. 88. 2. u. 3.) 263. 
254. — dagegen bleibt der südische Besiper zur Tragung 
der mit solcher verbundenen Lasten verpflichtet. (ehend. 
  
Gerichtsbarkelt, (Forts.) 
s. 3.) 264. — sreiwillige, beren Auslung bei den 
Handelsgerichten. (G. v. S. Upr. 47. S. 24.) 187. 
Gerichtsgebühren, slehe Gebühren und Kosten. 
Gerichtsbof zur Entscheidung der Kompstengkonfläkte, 
dessen Errichtung. (G. v. 8. Apr. 47. s. 1.) 120. — 
Allerhschste Ernennung dessen Mitglieder auf den Vor- 
schlag des Präsidenten des Staatsraths. (ebend. §. 1.) 
170. — der Justizminister, so wie jeder der betheiligten 
Verwaltungschefs, ist befugt, zu den Berathungen des 
Gerichtshoses einen Rath seines Departemente abzu- 
ordnen, der aber an der Entscheidung nicht Theil ninmt. 
(ebend. §. 16.) 173. — Verfahren und Abfassung der 
Erkenntnisse bei dems. (ebend. S6ä#13 — 17.) 173. 
174. — derselbe hat auch über solche Streitigleiten 
zwischen den Gerichts= u. Verwaltungsbehörden zu ent- 
scheiden, bei welchen eine jede der beiden Behörden sich 
in der Sache sür inkompetent, und dagegen die andere 
für kompetent hält. (ebend. §. WM.) 174. — siehe auch 
Kompetenz-Konflilte. — Gerichtshof, aus den Mitgliedern 
des Herrenstandes gebildet, slehe letz. 
Gerichtskosten, stehe Kosten und Gebühren. 
Gerichtsorduung, Allgemeine, 
Thl. 1. Tit. 2. §. 101., die darin enthaltene Vorschrift 
sindet auf die zwischen den Han- 
delsgerichten und anderen Ge- 
richten zulässige freiwillige Pror# 
gation des Gerichtsstandes kein# 
Anwendung. (G. v. 3. Apr. 47. 
#. 2.) 187. 
Gerichtsschreiberel-Gebühren. in dem Bezirke des 
Appellationsgerichtshofes zu Cöln, Staats--Einnahme- 
Bemag aus deus. (Haupt-Finanz-Etat v. 12. Mäcg 47. 
Nr. 8. lit. p.) 1418. — Gerichteschreiber Gebühren 
(Kopialien), #nd in Vormundschafts- u. Kuratelsachen 
nur in soweit einzuziehen, als sie ein Emolument der 
Gerichtsschreiber sind (G. v. W. Dezbr. 46. S. 4.) 4. 
— der von solchen zu den Staatskassen fließende An- 
theil bleibt außer Ansatz. (ebend.) 4. 
Gerichtsstand, dessen freiwillige Prorogation ist zwischen 
den Handelsgerichten und andern Gerichten zulässig, 
daher die Vorschrist des §. 161. Tit. 2. Thl. I. der 
Allg. G. O. auf sie keine Anwendung findet. (G. v. J. 
Apr. 47. §. B.) 187. — der Eisenbahngesellschaften 
bei Entschädigungsansprüchen der Grundbesitzer, und zwar 
bei demjenigen Obergerichte, in dessen Departement das 
exproprilrte oder beschädigte Grundstück belegen i##t. (A. 
K. O. v. 1. März 47.) 112. — findet für den ganzen 
Umfang der Monarchie statt, mit Ausschluß des Bezirks 
des Appellationsgerichtshofee zu Cöln. (ebend.) 412. 
Gesandtschaften, Ausgahebetvag für dieselhen. (Hantt- 
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