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Gewerbestener, (Fortf.)
bei deren Erhebung. (Haupt-Finanz-Etat v. 12. März
47. Nr. 7. C.) 144.
Gewerksgehälfen, als solche dürfen aueländische Juden
ohne Genehmigung des Ministers des Innern nicht an-
genommen werden. (G. v. 23. Juli 47. S. 71.) 278. —
Strase für die Übertretung dieser Vorschrift. (ebend.
5S. 71.) 278.
Gladbach, Kreis, siehe Eisenbahnen Nr. 17.
Glatzer Kreisstände und deren siehe Chaussee-
Glatz-Neuroder Chausseebau, bau 10.
Gl ubens freiheit, Zusammenstellung der darüber in
dem A. L. R. enthaltenen Bestimmungen. (Anl. zu dem
Patente, die Bildung neuer Religionogesellschaften betr.,
v. 30. März 47.) 121. 122—125.
Gläubiger, unbekannte, von Sozietäts= oder andern
kaufmännischen Handlungen, sowie von solchen Aktien-
gesellschaften, welche auf Gewerbe- oder Handels-Unter-
nehmungen gerichtet sind, deren öffentliche Aufgebote
gehören vor die Handelsgerichte. (G. v. 3. Apr. 47.
§. 20. 1. lit. c.) 186.
Glaubwürdigkeit der zur Aufrechthaltung der öffent-
lichen Ordnung kommandirten Milikairpersonen als voll-
gültige Zeugen in den wegen Beleibigungen, Widersetz-
lichkeiten oder anderen Gesetzübertretungen eingeleiteten
Untersuchungen. (G. v. 8. Apr. 47.) 190. — der auf
Grund der ortsgerichtlichen Register ausgestellten Atteste
über die in geduldeten Religionsgesellschaften vorgekom-
menen Geburten, Heirathen und Sterbefälle. (V. v. 30.
März 47. §S. 10.) 127. — desgl. derjenigen über die
unter den Juden vorgekommenen Geburten, Heirathen
und Sterbefälle. (G. v. 23. Juli 17. §. 16.) 266. —
der eiblichen Zeugnisse (Zeugeneide) der Juden, rücksicht-
lich ders. findet sowol in Cioil-, als Kriminalsachen,
zwischen den Juden und den übrigen Unterthanen kein
Unterschied statt. (G. v. 23. Juli 47. S. 7.) 264. 265.
— geprüfter, bestätigter und gerichtlich vereideter Feld-
hüter und Ehrenseldhüter (Feldherren), in Ansehung
dessen, was sie über verübte Feldfrevel aus rigener Wahr-
nehmung bekunden. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47.
88. 51. u. 52.) 386.
Glogan, Statt, siehe Chausseebau Nr. 14.
Glücksbuden, öffentliche, innerhalb Landes ohne aus-
drückliche Genehmigung der Minister des Innern und der
Finanzen von Privatpersonen errichtet, Bestrafung der
letztern dafür mit einer fiskalischen Geldbuße bis zu
500 Thlr. (V. v. 5. Juli 47. F. 1.) 262.
Gnadenbewilligungen, Dispositionsfonds für dies.
(Haupt-Finanz-Etat vom 12. März 47. Nr. V. 3.) 166.
Goczalkowitz, On, slehe Chausseebau Nr. 13.
Sachregister.
1847.
Goerlsdorf, Fideikommiß-Herrschaft, sihe Landtage,
Provinzial-, Brandenburgische.
Gottesdienst,, die zur Feier desselben bestellten Per-
sonen haben mit andern Beamten im Staate gleiche
Rechte. — A. L. R. Thl. II. Tit. 11. S#. 19. 96. u. 97.—
(Patent v. 30. März 47.) 121. 124.— dessen Besuch seitens
der bei Eisenbahn= u. andern öffentlichen Bauten beschäf-
tigten Arbeiter. (V. v. 214. Dezbr. 46. S5. 23. u. 26.)
26. 27. — während desselben darf die Ablohnung der
Arbeiter nicht stattfinden. (ebend. S. 23.) 26. f.
Grabe, Groß- und Klein-, Gemeinden, s. Chaussee-
bau Nr. 19.
Gräben, Bestellung von Schaurichtern über deren Räu-
mung und Instandhaltung und Regulirung der den letz-
tern beizulegenden Aufsichts- und Strafbefugnisse durch
besondere Ordnungen oder Statuten, unter Bestätigung
der Regierung. Geldpolizei = Ord. v. 1. Novbr. 47.
5S. 73.) 390. — zur Abgrenzung, Absperrung oder Ver-
messung von Grundstücken oder Wegen als Merkzeichen
dienend, Strafe für deren Vernichtung oder Unkenntlich-
machung. (ebendas. §. 43. Nr. 4.) 384. — für die Ab-
oder Zuleitung des Wassers bestimmt, Strafe für deren
Beschädigung. (ebend. §. 43. Nr. 5.) 384. — ist letztere
mit gemeiner Gesahr verbunden, so unterliegt solche der
strengern gesetzlichen Strafe. (ebend. S. 43.) 385.
Grand, Strafe für das unbefugte Graben desselben.
(Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. S. 42. Nr. 1.) 384.
Gras, an Grenzrainen, Gräben, Wegen oder Triften
wachsend, Strafe für das unbefugte Abschneiden oder
Abrupfen desselben. (Feldpolizei= Ord. v. 1. Novbr. 47.
5S. 41. Nr. 6.) 383.
Greiffenberger Kreis, slehe Chausseebau Nr. 7
Greiffenhagener Kreisobligationen, auf den Inhaber
lautend, zum Betrage von 60,000 Thlr., deren Aus-
fertigung und Emission mit vier Prozent jährl. Verzin-
sung behufs des Baues einer Chaussee von Bahn nach
Greiffenhagen. (Allerhöchstes Privilegium v. 29. Oltbr.
47.) 397. — allmählige Amortisation ders. aus dem von
dem Kreise aufzubringenden Tilgungefonds nach der durch
das Loos zu bestimmenden Folgeordnung. (ebend.) 397.
— s. auch Chausseebau Nr. 6.
Grenzrain, Strafe für denjenigen, welcher durch Ab-
pflügen, Abgraben oder andere dergl. Handlungen an
benachbarten Grundstücken einen solchen ganz oder theil-
weise sich zueignet. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47.
§ 43. Nr. 1.) 3
Grenzregulirungsämter, an einigen Orten her-
kommlich bestehend, denselben verbleibt die Befugniß und
Verpflichtung, für Erhaltung der richtigen Grenzen
zwischen den Flurnachbarn zu sorgen und dieserhalb ent-
stehende Streitigkeiten, vorbehaltlich des Rechtswegee, zu
ent-