Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

Sachregister. 1847. 81 
Hauptverwaltung der Staatsschulden, (Forts.) 
— deren Rechnungen hat der vereinigte Landtag, in 
dessen Verkretung der vercinigte ständische Ausschuß, auf 
Grund der durch die ständische Deputation für vas 
Staatsschuldenwesen zu bewirkenden vorläufigen Prüfung, 
abzunehmen und allerhöchsten Orts mittelst besonderer 
Gutachten zur Decharge vorzulegen. (V. v. 3. Febr. 47. 
über die Bildung des vereinigten Landtags, §. B. v.) 
36. — (V. v. . Febr. 47. über den vereinigten stön- 
dischen Ausschuß, s. 4.) 41. — mit ders. gemeinschaft- 
lich hat die ständische Deputation für das Staateschul- 
denwesen die eingelöseten Staatsschulden- Dokumente in 
Verschluß zu nehmen u. deren Deposltion bei dem Kam- 
mergerichte zu bewirken. (V. über die ständische Depu- 
tation für das Staatsschuldenwesen v. J. Febr. 47. §. 4. 
Nr. 1.) 44. 
Havereisachen, nicht streitige, gehören ausschließlich 
vor die Handelsgerichte. (G. v. 3. Apr. 47. 8. 24.) 187. 
Hoverelschäden, Streitigkeiten über dir Vergütigungen 
für solche gehören zur Kompetenz der Handelsgerichte. 
(G. v. 3. Apr. 47. §F. 19.) 185. 
Hazardsplele, solche sind den Arbeitern bei Eisenbahn- 
u. andern öffentlichen Bauten streng verboten. (V. vom 
21. Dezbr. 45. §. 13.) 24. 30. 
Hebammenwesen, Staatsausgabe-Betrag für dasselbe. 
(Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. III. 1. E. c.) 
156. 
Hecheltjen, Ort, s. Chausseebau Nr. 24. 
Hecken, zur Sperrung von Wegen oder von Eingängen in 
eingefriedigte Plätze dienend, Strafe für diejenigen, welche 
solche unbefugter Weise öffnen, oder nach dem Hindurch- 
gehen nicht wieder schließen. (Feldpoligei-Ord. v. 1. Novbr 
47. s. 41. No. 9.) 384. — grüne, Strafe für denjenigen, 
der von solchen unbefugterweise Laub abpflückt oder Zweige 
abbricht. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §S. 42. Nr. 5.) 
384. — desgl. wer solche abhaut oder beschädigt. (ebend. 
8. 43. Nr. 2.) 384. 
Heimräthbe, s. Deichschaue auf dem linken Rheinufer. 
Heirathen, s. Ehen. 
Serausgeber, von Zeitungen, Zeitschriften u. Drud- 
schriften nicht über zwanzig Bogen, s. diese. 
Herrenstand, denselben bilden auf dem vereinigten 
Landtage, nächst den großjährigen Prinzen des Königl. 
Hauses, die zu den Provinzial-Landtagen berufenen vor- 
maligen deutschen Reichsstände (Fürsten und Grafen), 
die Schlesischen Fürsten und Standesherren u. alle mit 
Virilstimmen begabten oder an Kollektiv- Stimmen be- 
theiligten Stister, Fürsten, Grasen und Herren der acht 
Provinzlal-Landtage. (V. v. J. Febr. 47. §S. 2.) 35. — 
Organisation und Verstärkung desselben nach Allerhöchster 
weiterer Entschließung. (ebend. §. 2.) 35. — Vertre- 
Herrenstand, (Forts.) 
tung der Mitglieder desselben durch Bevollmächtigte auf 
dem vereinigten Landtage, soweit dens. solches auf den 
Provinzial-Landtagen gestattet ist. (ebend. §. 2.) 36. — 
die Berathung und Abstimmung desselben auf dem ver- 
einigten Landtage erfolgt in abgesonderter Versammlung; 
jedoch tritt derselbe mit den übrigen Ständen zusammen, 
wenn wegen Aufnahme neuer Staatsanleihen, oder wegen 
Einführung neuer Steuern oder Erhöhung der bestetzen- 
den Steuersätze zu beschließen ist. (ebend. s. 14.) 37.— 
Ausübung des Stimmrechts seitens der Mitglieder des- 
selben auf dem vereinigten Landtage. (ebend. §#. 14. u. 
16.) 37. f. — für dens. wird Allerhöchst ein besonderer 
Marschall ernannt, welcher die Geschäfte zu leiten und 
in den Versammlungen den Vorsitz zu führen hat. (ebend. 
5.# 18.) 38. — derselbe wird in Verhinderungsfällen 
burch einen, in gleicher Weise zu ernennenden Vize-Mar- 
schall vertreten. (ebend. §. 18.) 38. — bei Vereinigung 
sämmtlicher Stände zu einer Versammlung gebührt die 
Geschäftsleitung u. der Vorsltz dem Marschall oder Bice- 
Marschall des Herenstandes. (ebend. §. 18.) 38. — 
über die Entziehung oder Suspenslon Kändischer Rechte 
wegen bescholtenen oder angefochtenen Rufes soll gegen 
Angeschuldigte aus jenem in jedem einzelnen Falle ein 
aus einem Vorsitzenden u. mindestens 6 Mitgliedern be- 
stehender Gerichtshof von Standesgenossen besonders 
gebildet werden, dessen Ausspruch der Allerhöchsten Be- 
stätigung unrerliegt. (G. v. 23. Juli 47. K. 9. Ut. c.) 
280 
Hesfen, Großherzogthum, die mit demselben om 17. Jom. 
1817. abgeschlossene u. resp. am 7. Oktbr. 1878. u. 20. 
Novbr. 1838. erneuerte Durchmarsch= u. Etappen-Kon- 
vention soll serner bis zum 1. Oktbr. 1852, bestehen u. 
unter einigen Modifikationen von Neuem abgeschlossen 
sein. (Ministerial--Erklärung v. 20. Apr. 47. u. Bekannt- 
machung v. 18. Mai 47.) 209. 210. 
Heuer des Schiffers u. der Schiffemamschaft, die Aus- 
führung des von den Handelsgerichten selbst, oder von 
andern Gerichten verfügten Arrestes auf solche gehärt 
vor die Handelsgerichte. (G. v. Z. Apr. 47. 5. 20.) 
136. 
Hirten, Verantwortlichkeit ders. u. Strasen für deren 
Verschuldungen u. Vernachlässigungen. (Felopolizei-Ord. 
v. 1. Nopbr. 47. S. 15—19.) 379.— tüchtige, für gemein- 
schastliche Heerden, deren Annahme durch den Cemeinbe- 
vorstand, wo nicht Köhr= oder Feldämter oder besondere 
Vorstände der Hütungsgenossenschasten vorhanden sind. 
(ebend. Ss. 21. 22.) · 
Hochverrath, Anwendung der landesgesetzlichen Strafe 
für solchen, auf die Urheber, Häupter u. Theilnehmer 
kommunistischer Vereine in den deutschen Bundesstagten, 
so-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.