trag zur Krankenkasse eingezogen, welcher einen Silbergroschen nicht
uͤbersteigen soll;
c) jedem Erkrankten wird freie aͤrztliche Huͤlfe, freie Arznei und ein maͤßi-
ges, pro Mann und Tag bei der Bahn gleichmaßig festgesetztes Ver-
pflegungsgeld verabreicht.
An Stelle des letzteren tritt, nach Umständen, die Aufnahme in eine
Krankenanstalt. — Der Anspruch an die Kasse hört jedenfalls mit dem
Ablaufe von 14 Wochen auf.
Sollten die Beiträge der Arbeiter nicht hinreichen, um die der Kran-
kenkasse obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, so darf von den Direktionen
der bereits konzessionirten Eisenbahngesellschaften erwartet werden, daß sie die
erforderlichen Zuschüsse bereitwillig leisten werden, in den künftig zu ertheilenden
Konzessionen soll dies den Gesellschaften ausdrücklich zur Bedingung gemacht
werden. Etwanige Ueberschüsse hat die Direktion zur Unterstätzung der beim
Bau verunglückten Arbeiter, oder deren Hinterbliebenen nach pflichtmäßigem
Ermessen zu verwenden.
K. 22.
Von den Eisenbahndirektionen wird die moglichste Beförderung der
Sparsamkeit unter den Arbeitern erwartet. Die FSauverwalking hat für
jede Bahnabtheilung einen Baurendanten zu bestellen, der zu verpflichren ist,
von jedem Arbeiter, der von seinem verdienten Lohne seiner Familie ein Er-
sparniß übersenden will, den Geldbetrag anzunehmen und unter Berücksichtigung
der bewilligten Portofreiheit in die Heimath des Arbeiters zu senden.
Auch ist dieser Rendant zu verpflichten, von jedem Arbeiter auf dessen
Verlangen an jedem Zahlate Ersparnisse anzunehmen, darüber in einem Buche
dem Arbeiter zu quittiren, den Betrag aufzubewahren, und solchen an jedem
Zahltage auf Veckongen des Arbeiters ganz oder theilweise gegen Aushändi-
gung der Quitrung zurückzuzahlen.
Fär diese Aufbewahrung, Rückzahlung und Versendung darf dem Arbei-
ter nichts in Abzug gebracht werden. Auch bleibt die Bauverwaltung für die
Sicherheit der von den Arbeitern eingezahlten Ersparnisse unter allen Umstän=
den verhaftet.
§. 23.
Um den Arbeitern Zeit und Gelegenheit zum Besuche des Gottesdienstes
zu geben, darf die Bauverwaltung an Sonn= und Festtagen nicht arbeiten
assen. Nur in ganz besonderen Fällen, wenn Gefahr im Verzuge obwaltet,
z. B. bei schwierigen Grundbauten im Wasser, ist eine Ausnahme zu gestatten,
zu der aber jedesmal die Genehmigung der Polizeibehörde erforderlich. Auch
die Ablohnung der Arbeiter darf an Sonntagen nur ausnahms-
weise und muß alsdann so erfolgen, daß solche mindestens eine
Stunde