Sachregister.
Kanual-Bauten, (Fortf.)
deren Anwendung bei einzelnen Bauten. (ebend. §. 26.)27.
Kanalgefälle, Staats- Einnahme-Betrag durch dies.
(Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 8. lit. O.) 148.
Kartoffeln, Verbot deren Ausfuhr nach andern Ländern,
als denjenigen, welche zum Zollverein gehören, bis zum
1. Novbr. 1847. während des herrschenden Nothstandes.
(A. K. O. v. 1. Mai 47.) 194. — desgl. Verbot des
Branntweinbrennens aus dens. bis zum 15. Aug. 1847.
(ebend.) 194.
Kassen, sämmtliche öffentliche, auch die gerichtlichen De-
posltal-Kassen, #Und unter allen Umständen verpflichtet,
die Noten der Preuß. Bank für den vollen Betrag, auf
welchen dies. lauten, in Zahlung anzunehmen. (A. K. O.
v. 9. Juni 47.) 238.
Kassen-NRevisionen, außerordentliche, solche bei der
Staatsschulden-Tilgungskasse vorzunehmen, ist die ständi-
sche Deputation für das Staatsschuldenwesen bei Gele-
genheit ihrer Versammlungen befugt. (V. v. 3. Febr. 47.
8. 4. Nr. 3.) 44.
Kaufmäunische Rechte, deren Verlust hat für die
dem Handelsstande angehörenden Mitglieder der Handels-
gerichte die Amtssuspenslon und die Dienstentfernung zur
Folge. (G. v. 3. Apr. 47. §. 13.) 184.
Kanfverträge, (Kontrakte) im kaufmännischen Verkehr
über bewegliche Gegenstände, mit Einschluß der Aktien
und anderen geldwerthen Papiere, schriftlich abgeschlossen,
Herabsetzung des Stempels zu solchen auf 15 Sgr. (A.
K. O. v. 30. Apr. 47.) 201.
Kautionen, deren Bestellung bei sofortiger Vollstreckung
handelsgerichtlicher Erkenntnisse, ungeachtet der dagegen
eingelegten oder zulässigen Rechtsmittel. (G. v. 3. Apr.
47. §S. 29.) 187. f.
Keeken, Ort, siehe Rhein, alter regulirter.
Kettwig, Gemeine, siehe Chausseebau Nr. 25.
Kles von benachbarten Grundstücken zum Chausseebau,
siehe letz.
Kinder (und Pflegekinder), im elterlichen Hause sich auf-
haltend, für die von dens. zum Vortheil ihrer Eltern be-
gangenen Feldfrevel, hasten diese rückslchtlich der Pfand-
gelder, Entschädigungen, Kosten und Geldbußen. (Feld-
polizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. S. 49.) 386. — jüdische,
denselben darf es während des schulpflichtigen Altere an
dem erforderlichen Religionsunterrichte nicht sehlen. (G.
v. 23. Juli 47. §. 62.) 275. — nach vollendeter Schul-
bllbung der jüdischen Knaben haben die Vorsteher der
Synagogengemeinde dahin zu wirken, daß solche ein nütz-
liches Gewerbe erlernen, oder sich auf wissenschaftlichen
Lehranstalten einem höhern Berufe widmen, und daß
keiner ders. zum Gewerbebetriebe im Umherziehen ge-
braucht werde. (ebend. S. 70.) 277. — eheliche, natu-
1847. 35
Kinder, (Forts.)
ralisirter Juden der Provinz Posen, gehören schon ver-
möge ihrer Geburt in die Klasse der erstern. (G. v. 23.
Juli 47. §s. 26.) 268. — jedoch müssen die bei Publl-
kation vorgedachten Gesetzes aus der väterlichen Ge-
walt bereits entlassenen Kinder naturalistrter Juden die
Naturalisation erst erwerben. (ebend. §. 26.) 268.
Kirchen, (Kirchengebäude), als solche werden nur die den
öffentlich ausgenommenen Kirchengesellschaften gehörenden
gottesbienstlichen Gebäude benannt — . L. R. §. 18.
Tit. 11. Thl. II. — (G. v. 30. März 47.) 121. 124.
— dies. sind in der Regel von den gemeinen Lasten des
Staats befreit. (ebend. S§. 166. u. 174. des A. L. R.)
124.
Kirchengesellschaften, (Kirchen), in den diesseitigen
Staaten geschichtlich und nach Staatsverträgen bevor-
rechtete, (die evangelische und römisch-katholische), den-
selben soll der kräftigste landesherrliche Schutz zu Thril
werden, und sie in dem Genusse ihrer besondern Gerecht-
same erhalten werden. (Patent v. 30. März 47. nebst
Zusammenstellung der über solche im A. L. R. enthal-
tenen Vorschriften.) 121—125. — evangelische u. katho-
lische, Betrag der Zuschüsse für dies. (Haupt-Finanz-
Ekat v. 12. März 47. Nr. III.) 152. f. — dieselben
haben die Rechte privilegirter Korporationen — A. v. R.
Thl. M. Tit. 11., §. 17. — (Patent vom 30. März
47.) 121. 124. — Auslibung des Pfarrzwanges in
dens. u. Ausbringung der aus der Parochial-Verbindung
fließenden Lasten und Abgaben. (ebend. §§. 237. 260.
261. und 418. des A. L. R.) 124. 125. — die bei
solchen bestellten Personen haben mit anderen Beamten im
Staate gleiche Rechte. (A. L. R. Thl. II. Tit. 11. 88. 19.
96. u. 97.) 124. — Übergang einer genehmigten Reli-
gionsgesellschaft zu einer neuen Kirchengesellschaft. (Patent
v. 30. März 47.) 121. 122. — rücksichtlich des Austritts
aus solchen findet volle Freiheit statt, jedoch können die Aus-
tretenden einen Antheil an den verfassungsmäßigen Rechten
der Kirche, aus welcher sie ausgetreten sind, nicht mehr in
Anspruch nehmen. (ebend.) 121. — Verfahren bei dem
Austritt aus solchen. (ebend. §S. 17.) 128.
Kirchensysteme, die ansäßigen jüdischen Mitglieder einer
Stadt= oder Dorfgemeinde bleiben verpflichtet, die nach
Maßgabe des Grundbesitzes zu entrichtenden Beiträge
zur Erhaltung jener zu tragen. (G. v. 23. Juli 47.
5. 3.) 264.
Kirchenvermögen, die Aussicht über dasselbe kann
auch ferner von Juden nicht ausgeübt werden. (G. v.
23. Juli 47. §. 3.) 264.
Kirchhöfe, fremde, in der Provinz Westphalen, Anord-
nungen für die Beerdigungen auf dens., mit Räcksicht
e auf