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Stunde vor dem Gottesdienst beendet ist, oder eine Stunde nach
demselben beginnt.
g. 24.
Als Eisenbahnarbeiter gelten alle fuͤr den Bahnbau beschaͤftigten Ar-
beiter; sie moͤgen von den Eisenbahndirektionen unmittelbar oder durch Entre-
preneurs angestellt sein. Im letzteren Falle muß in den betreffenden Entre-
prisekontrakten bestimmt werden, inwieweit die aus gegenwaͤrtigen Vorschriften
entspringende Verpflichtung auf den Entrepreneur uͤbergeht, waͤhrend uͤberall
die Eisenbahndirektion fuͤr deren Erfuͤllung verantworkhich bleibt. Insbesondere
sind die Direktionen gehalten, den Entrepreneurs die Verpflichtung aufsuclegen,
daß nur Bau-Aufsichtsbeamte von der §. 9. ad i. bezeichneten Befähigung
bestellt werden, von denen auch die F. 9. ad k. erwähnten Arbeiterverzeichnisse
an die Bahningenieure einzuliefern sind.
§. 25.
Die Regierungen haben die Ausführung dieser Vorschriften zu über-
wachen. Die zu bestellenden Bau-Aufsichtsbeamten stehen rücksichtlich der durch
gegenwärtige Verordnung ihnen übertragenen polizeilichen Funktionen zunchst
unter der Aufsicht des betreffenden Landraths.
Soweit das Einschreiten der Lokal-Polizeibehörden durch die bestehenden
Gesetze nicht begründet ist, sind die Landraäthe zur Vollziehung der in dieser
Verordnung enthaltenen polizeilichen Anordnungen befugt und verpflichtet; die-
selben können sich aber, wenn die Baustellen von ihrem Wohnsitz zu entfernt
sind, geeignere Polizeibehörden mit Genehmigung der vorgesetzten Regierung
substituiren. Jede solche Subsiicution muß in geeigneter Weise zur öffentlichen
Kenntniß gebracht werden.
g. 26.
Die vorstehenden Bestimmungen sollen auch auf andere öffentliche Bau-
Ausführungen (Kanal= und Chausseebauten 2c.) Amwendung finden, welche von
den Regierungen dazu geeignet befunden werden.
§. 27.
Auf Handarbeiter, welche bei handwerksmäßig auszuführenden Arbeiten
beschaäfrigt werden, findet diese Verordnung kbeine Anwendung.
K. 28.
Die Minister des Innern und der Finanzen haben die Behörden über
7 Ausführung dieser Verordnung mit der erforderlichen Anweisung zu ver-
sehen.
(## 2785.) Ur-