Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

— 27 — 
Stunde vor dem Gottesdienst beendet ist, oder eine Stunde nach 
demselben beginnt. 
g. 24. 
Als Eisenbahnarbeiter gelten alle fuͤr den Bahnbau beschaͤftigten Ar- 
beiter; sie moͤgen von den Eisenbahndirektionen unmittelbar oder durch Entre- 
preneurs angestellt sein. Im letzteren Falle muß in den betreffenden Entre- 
prisekontrakten bestimmt werden, inwieweit die aus gegenwaͤrtigen Vorschriften 
entspringende Verpflichtung auf den Entrepreneur uͤbergeht, waͤhrend uͤberall 
die Eisenbahndirektion fuͤr deren Erfuͤllung verantworkhich bleibt. Insbesondere 
sind die Direktionen gehalten, den Entrepreneurs die Verpflichtung aufsuclegen, 
daß nur Bau-Aufsichtsbeamte von der §. 9. ad i. bezeichneten Befähigung 
bestellt werden, von denen auch die F. 9. ad k. erwähnten Arbeiterverzeichnisse 
an die Bahningenieure einzuliefern sind. 
§. 25. 
Die Regierungen haben die Ausführung dieser Vorschriften zu über- 
wachen. Die zu bestellenden Bau-Aufsichtsbeamten stehen rücksichtlich der durch 
gegenwärtige Verordnung ihnen übertragenen polizeilichen Funktionen zunchst 
unter der Aufsicht des betreffenden Landraths. 
Soweit das Einschreiten der Lokal-Polizeibehörden durch die bestehenden 
Gesetze nicht begründet ist, sind die Landraäthe zur Vollziehung der in dieser 
Verordnung enthaltenen polizeilichen Anordnungen befugt und verpflichtet; die- 
selben können sich aber, wenn die Baustellen von ihrem Wohnsitz zu entfernt 
sind, geeignere Polizeibehörden mit Genehmigung der vorgesetzten Regierung 
substituiren. Jede solche Subsiicution muß in geeigneter Weise zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht werden. 
g. 26. 
Die vorstehenden Bestimmungen sollen auch auf andere öffentliche Bau- 
Ausführungen (Kanal= und Chausseebauten 2c.) Amwendung finden, welche von 
den Regierungen dazu geeignet befunden werden. 
§. 27. 
Auf Handarbeiter, welche bei handwerksmäßig auszuführenden Arbeiten 
beschaäfrigt werden, findet diese Verordnung kbeine Anwendung. 
K. 28. 
Die Minister des Innern und der Finanzen haben die Behörden über 
7 Ausführung dieser Verordnung mit der erforderlichen Anweisung zu ver- 
sehen. 
(## 2785.) Ur-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.