Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

Sachregister. 1847. 53 
Megister, (SForts.) Nekurs (Relkuroverfahren), (Forts.) 
Brautleute vor dem Richter, daß sie fortan als ehelich 
mit einander verbunden sich betrachten wollen. (ebend. 
§S. 16.) 128. — ortsgerichtliche, Anordnungen für deren 
Einrichtung und Führung behufs der bürgerlichen Be- 
glaubigung der Geburts-, Heiraths- und Sterbefälle 
unter den Juden durch Eintragung in jene. (G. v. 
23. Juli 47. S§# 8 — 22.) 265 — 267. — in den zum 
Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln gehöri- 
gen Landestheilen bewendet es bei den für die Feststellung 
der Geburten, Heirathen und Sterbefälle bestehenden 
Vorschriften. (ebend. §. 22.) 207. — die Gerichte haben, 
in sofern nicht durch gegenwärtiges Gesetz abweichende Be- 
stimmungen gegeben sund, diejenigen Vorschriften zu befol- 
gen, welche den Geistlichen der christlichen Kirchen für die 
Führung der Kirchenregister ertheilt sind. (ebend. s. 21.) 207. 
Reichsstände, vormalige deutsche, (Fürsten u. Grafen), 
zu den Provinzialständen berufen, gehören auf dem ver- 
zuizten Landtage zu dem Herrenstande. (V. v. 3. Febr. 
7 S. 2.) 35. — in der Provinz Westphalen und der 
—“ solche sind berechtigt, aus ihrer Mitte je 
zwei Mitglieder zu dem vereinigten ständischen Mooschuste 
abzuordnen, welche an dessen Verhandlungen in Person 
oder durch Bevollmächtigte aus Mitgliedern des Herren- 
standes des vereinigten Landtags Theil nehmen können. 
(V. v. J. Febr. 47. S. 1.) 40. 
Reisewagen, von solchen dürfen die geladenen Güter 
wegen feldpolizeilicher Vergehen, wider den Willen des 
Inhabers, nicht gepfändet werden. — Allg. L. R. Thl. 1. 
Tit. 14. §S. 427. — (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. 
S. 75.) 391. 393. 
Reiten, unbesugtes, über beslellte Acker, über Wiesen, 
Weiden, Gärten, Weinberge 2c., sowie auf einem durch 
Wamnunggzeichen geschlossenen Privatwege, Strase für 
dasselbe. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. S. 41. Nr. 1.) 
383. — Pfändung der Reitthiere, Pfandgeld= und Straf- 
erlegung auch dann, wenn Jemand unbefugter Weise über 
unbestellte Acker, abgeerntete Wiesen oder uneingefriedigte 
Weiden reitet. (ebend. §. 44.) 385. — doch findet 
weder Pfändung, noch Schadenforderung, noch Bestra- 
fung statt, wenn durch die schlechte Beschaffenheit eines 
an dem Grundstücke vorüberführenden und zum gemeinen 
Gebrauche bestimmten Weges zu jenen lbertretungen 
genöthigt worden ist. (ebend. §. 44.) 385. 
Rektor, an den Universltäten, von dem Amte eines 
solchen bleiben die Juden ausgeschlossen. (G. v. 23. Juli 
47. S. 2.) 263. 
Nekurs (Rekursverfahren), gegen die Entscheidung wegen 
Entziehung oder Suspenslon ständischer Rechte in Be- 
ziehung auf bescholtenen oder angefochtenen Ruf wird 
die Rekureinstanz aus den Provinzial-Landtagemitgliedern 
Religionsfreiheit, 
Neligionsgesellschaften, 
des Standes, dem der Angeschuldigte angehört, als 
Ehrengericht gebildet. (G. v. 23. Juli 47. §. 41.) 281. 
— gegen die Entscheidungen des Ehrenraths der Justiz- 
kommissarien, Advokaten und Notarien. (V. v. 30. Apr. 
47. Ss. 15— 17.) 199. — in Pfändungs- z1n9e 
heiten. (Feldpolizei-Ord. v. 1. Novbr. 47. §S. 67.) 389, 
— desgl. gegen die Strafresolute der Ortepolizeibehörde 
wegen lbertretungen der Vorschriften der vorgedachten 
Feldpolizei-Ord. (ebend. §. 69.) 389. — erfolgt in allen 
Angelegenheiten der Synagogengemeinden an die Regie- 
rungen und gegen deren Entscheidung an die Oberpräsl- 
denten. (G. v. 23. Juli 47. §. 49.) 273. — gegen die 
Resolute der Regierungen des Großherz. Posen wegen 
der den naturalssirten Juden entzogenen Rechte der 
Naturalisation an den Minister des Innern. (G. vom 
23. Juli 47. §. 30.) 268. 269. — an die Regierung 
zu Magdeburg gegen die Straffestsetzungen der Deich- 
hauptleute in der Altmark. (V. v. 25. Janr. 47.) 76. 
— in Deichschau-Angelegenheiten auf dem linken Rhein- 
ufer. (V. v. 7. Mai 38. SS. 6. u. 17.) 108. 109. 
Zusammenstellung der darüber 
in dem A. L. R. enthaltenen Bestimmungen. (Anl. zu 
dem Patente, die Bildung neuer Religionsgesellschaften 
betr., v. 30. März 47.) 121. 122.— 125. 
neuc, deren Bildung. 
(Patent v. 30. März 47. nebst Zusammenstellung der 
darüber im A. L. R. enthaltenen Vorschriften.) 121—125. 
— rücksichtlich des Übertritts zu solchen findet volle Frei- 
beit statt, auch bleiben die lbertretenden, in soweit jene 
Gesellschaften vom Staate genehmigt sind, in dem Ge- 
nusse ihrer bürgerlichen Rechte und Ehren, jedoch unter 
Berücksichtigung der S§s. ö. ö. 27—31. u. 112. Tit. 11. 
Thl. II. des A. L. R. (ebend.) 121. — dagegen können 
sie einen Antheil an den verfassungemäßigen Rechten der 
Kirche, aus welcher sle ausgetreten sind, nicht mehr in 
Anspruch nehmen. (ebend.) 121. — unter welchen Um- 
ständen dem für neue Religionsgesellschaften eingerichte- 
ten Kirchenministerium die Berechtigung zugestanden wer- 
den kann, solche, die Begründung oder Feststellung bürger- 
licher Rechtsverhältnisse betreffende Amtshandlungen, welche 
nach den Gesetzen zu dem Amte des Pfarrers gehören, 
mit voller rechtlicher Wirkung vorzunehmen. (ebend.) 
121. 122. — Anordnungen für die Fälle und Verhält- 
nisse, in welchen jene Berechtigung nicht gewährt werden 
kann. (ebend.) 122. — vom Staate genehmigte, diesel- 
ben erlangen als solche die Rechte einer geduldeten Kir- 
chengesellschaft. (Patent v. 30. März u. §. 4. der Zu- 
sammenstellung.) 122. 124. — nur geduldcte, dieselben 
haben als solche auf die Rechte der öffentlich aufgenom- 
menen Kirchengesellschaften krinen Anspruch, vielmehr 
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