Sachregister. 1847.
Schleichhandel, (Forts.)
gegenseitiger Unterdrückung des Schleichhandels, (vom
26. Juni 46.) 5—20. — Dauer ders. bis zum 1. Janr.
1851. und ferner von einem Jahre zum andern, wenn
keine gleichzeitige Kündigung des vorangegangenen Han-
dels- und Schifffahrtsvertrags v. 1. Septbr. 1844. er-
folgt. (ebend. Art. 16.) 17.
Schlesien, Provinz, Deklaration der Verordnung vom
8. Juni 1835., die Elnrichtung des Königl. Kredit - In-
stituts für Schleslen betr., (v. 17. Mai 47.) 729. — slehe
auch Kredit- Justitut.
Schleusengelder (Schleusengefälle), deren Entrichtung
für die Benutzung des Spoykanals zu Cleve und des
regulirten alten Rheins zwischen den Orten Keeken und
Griethausen. (A. K. O. nebst Tarif v. 11. Oktbr.
47.) 357.
Schriften, slehe Druck-- und Zeitschriften, desgl.
Censur.
Schriftzüge, deutsche oder lateinische, nur solche sund
den Juden bei Führung ihrer Handelsbücher, bei Ab-
fassung von Verträgen und rechtlichen Willenserklärungen,
sowie bei allen schriftlichen Verhandlungen, gestattet. (G. v.
23. Juli 47. §. 6.) 264. — Strafe von funfzig Thlr.
oder sechswöchentlichem irsenn. wenn jene Vorschrift
übertreten wird. (ebend. s. 6.) 264
Schulbücher, gebundenec, deren 7 durch Buch-
binder. (A. K. O. v. 11. Juni 47.) 260.
Schuldansprüche der nicht naturalssirten Juden der
Provinz Posen für verkaufte berauschende Getränke haben
keine rechtliche Gültigkeit. (G. v. 23. Juli 47. ös. 33.
No. 6.) 200.
Schulden, in Nothhäfen kontrahirt, die über solche ent-
stehenden Streltigkeiten gehören zur Kompetenz der Han-
delsgerichtc. (G. v. Z. Apr. 47. §S. 19.) 185.
Schuldverhältnisse, einzelner jüdischer Korporationen,
die über dies. erlassenen Vorschristen u. besondern An-
ordnungen bleiben bis zur Tilgung dieser Schulden in
Kraft. (G. v. 23. Juli 47. S§. 23. u. 34.) 267. 270.
Schulen, (Kunst-, Gewerbe-, Handele- u. Navigations-
schulen), an solchen können auch Juben als Lehrer zuge-
lassen werden; außerdem aber bleibt deren Anstellung als
Lehrer auf jüdische Unterichtsanstalten beschränkt. (G. v.
23. Juli. 47. §. 2.) 264. — jüdische, Anordnungen
für deren Einrichtung, Unterhaltung u. Besuch. (G. v.
WB. Juli 47. 8§. 60 —67.) 275—277. — wo dergl.
nicht bestehen, müssen die schulpflichtigen Kinder der Juden
an den Ortsschulen Theil nehmen, wenn nicht nachge-
wiesen werden kann, daß für deren regelmäßigen u. ge-
nügenden Unterricht anderweitig gesorgt ist. (ebend. 88.
60. u. 61.) 276. — Fürsorge seitens jeder Synagogen-
gemeinde, daß es keinem jüdischen Kinde während des
Jahrgang 1847.
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Schulen, (Forts.)
schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religions-
unterrichte sehle. (G. v. 23. Juli 47. §. 62.) 275.
— der Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen
bleibt auf die südischen Kinder beschränkt. (ebend. §. 67.
Nr. 5.) 277. — Aufbringung der Unterhaltungskosten
fuͤr bdies. unter Beihülfe aus Kommunalmitteln. (ebend.
§. 67.) 276. 277. — Anwendung obiger Vorschriften
auch in der Provinz Posen. (ebend. §. 69.) 277. —
Orts-, zur Unterhaltung ders. haben die Juden in
gleicher Weise u. in gleichem Verhältnisse, wie die christ-
lichen Gemeindeglieder, den Gesetzen u. bestehenden Ver-
fassungen gemäß, beizatragen. (G. v. 23. Juli 47.
5. 63.) 276. — sle bleiben jedoch davon befreit, wenn
sie eine öffentliche jüdische Schule unterhalten. (ebend.
5S. 67. Nr. 4.) 277.
Schulkollegien, Provinzial-, Ausgabebetrag für dies.
n v. 12. März 47. Nr. III. Iit. D. —.)
Ei#nebrer.Gemutnorten, Betrag der Zuschüsse für
solche aus Staatsfonds. (Haupt-Finanz-Etat v. 12. März
47. Nr. III. Iit. C. f.) 154.
Schullehrer= (u. Prediger-) Wittwenkasse, große
Berliner, Allerhöchste Bestätigung deren Statuten. (A.
K. O. v. 26. Apr. 47.) 286.
Schutt, Strafe für denjenigen, der solchen auf fremde
Grundstücke oder Privatwege wirft. (Feldpolizei-Ordn.
v. 1. Navbr. 47. §. 42. Nr. 4.) 384.
Schütenaue, Ort, slehe Chausseebau Nr. 5.
Schwante, Fideikommiß-Herrschaft, siehe Landtage,
„Provinzial., Brandenburgische.
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rt##ei —fc——- Fürstenthümer,
im Thüringschen Zoll- u. Handelsvereinc, sind beide dem
zwischen Preußen und Großbritanien bestehenden Vertrage
v. 13. Mai 1846., wegen gegenseitigen Schutzes der
Autorenrechte gegen Nachdruck und unbrfugte Nachbil-
dung, unter dem 1. Juli. 47. vom 15. desselben Monats
ab beigetreten. (Minist.-Bekanntmach, v. 4. Juli 47.)
245.
Seebaudlung, Staats-Einnahme-Betrag aus dem
Gewinne ders. (Haupt - Finanz= Etat v. 12. März 47.
Nr. 11.) 150.
Seeproteste, deren Ausfertigung durch die Handels-
gerichte. (G. v. 3. Apr. 47. S. 24.) 187.
Seeschiffe, zur Frachtschifffahrt bestimmt, die aus den
Verträgen über deren Erbauung, Reparatur, Ausrüstung,
Erwerb, Verpfändung, Miethung oder Versicherung ders.
gegen Wassers- u. Feuersgefahr entstehenden Streitig-
keiten gehören zur Kompetenz der Handelsgerichte. (G.
v. 3. Apr. 47. #. 19.) 185. — degl, birjenigen aus
b dem