Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

Sachregister. 1847. 
Schleichhandel, (Forts.) 
gegenseitiger Unterdrückung des Schleichhandels, (vom 
26. Juni 46.) 5—20. — Dauer ders. bis zum 1. Janr. 
1851. und ferner von einem Jahre zum andern, wenn 
keine gleichzeitige Kündigung des vorangegangenen Han- 
dels- und Schifffahrtsvertrags v. 1. Septbr. 1844. er- 
folgt. (ebend. Art. 16.) 17. 
Schlesien, Provinz, Deklaration der Verordnung vom 
8. Juni 1835., die Elnrichtung des Königl. Kredit - In- 
stituts für Schleslen betr., (v. 17. Mai 47.) 729. — slehe 
auch Kredit- Justitut. 
Schleusengelder (Schleusengefälle), deren Entrichtung 
für die Benutzung des Spoykanals zu Cleve und des 
regulirten alten Rheins zwischen den Orten Keeken und 
Griethausen. (A. K. O. nebst Tarif v. 11. Oktbr. 
47.) 357. 
Schriften, slehe Druck-- und Zeitschriften, desgl. 
Censur. 
Schriftzüge, deutsche oder lateinische, nur solche sund 
den Juden bei Führung ihrer Handelsbücher, bei Ab- 
fassung von Verträgen und rechtlichen Willenserklärungen, 
sowie bei allen schriftlichen Verhandlungen, gestattet. (G. v. 
23. Juli 47. §. 6.) 264. — Strafe von funfzig Thlr. 
oder sechswöchentlichem irsenn. wenn jene Vorschrift 
übertreten wird. (ebend. s. 6.) 264 
Schulbücher, gebundenec, deren 7 durch Buch- 
binder. (A. K. O. v. 11. Juni 47.) 260. 
Schuldansprüche der nicht naturalssirten Juden der 
Provinz Posen für verkaufte berauschende Getränke haben 
keine rechtliche Gültigkeit. (G. v. 23. Juli 47. ös. 33. 
No. 6.) 200. 
Schulden, in Nothhäfen kontrahirt, die über solche ent- 
stehenden Streltigkeiten gehören zur Kompetenz der Han- 
delsgerichtc. (G. v. Z. Apr. 47. §S. 19.) 185. 
Schuldverhältnisse, einzelner jüdischer Korporationen, 
die über dies. erlassenen Vorschristen u. besondern An- 
ordnungen bleiben bis zur Tilgung dieser Schulden in 
Kraft. (G. v. 23. Juli 47. S§. 23. u. 34.) 267. 270. 
Schulen, (Kunst-, Gewerbe-, Handele- u. Navigations- 
schulen), an solchen können auch Juben als Lehrer zuge- 
lassen werden; außerdem aber bleibt deren Anstellung als 
Lehrer auf jüdische Unterichtsanstalten beschränkt. (G. v. 
23. Juli. 47. §. 2.) 264. — jüdische, Anordnungen 
für deren Einrichtung, Unterhaltung u. Besuch. (G. v. 
WB. Juli 47. 8§. 60 —67.) 275—277. — wo dergl. 
nicht bestehen, müssen die schulpflichtigen Kinder der Juden 
an den Ortsschulen Theil nehmen, wenn nicht nachge- 
wiesen werden kann, daß für deren regelmäßigen u. ge- 
nügenden Unterricht anderweitig gesorgt ist. (ebend. 88. 
60. u. 61.) 276. — Fürsorge seitens jeder Synagogen- 
gemeinde, daß es keinem jüdischen Kinde während des 
Jahrgang 1847. 
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Schulen, (Forts.) 
schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religions- 
unterrichte sehle. (G. v. 23. Juli 47. §. 62.) 275. 
— der Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen 
bleibt auf die südischen Kinder beschränkt. (ebend. §. 67. 
Nr. 5.) 277. — Aufbringung der Unterhaltungskosten 
fuͤr bdies. unter Beihülfe aus Kommunalmitteln. (ebend. 
§. 67.) 276. 277. — Anwendung obiger Vorschriften 
auch in der Provinz Posen. (ebend. §. 69.) 277. — 
Orts-, zur Unterhaltung ders. haben die Juden in 
gleicher Weise u. in gleichem Verhältnisse, wie die christ- 
lichen Gemeindeglieder, den Gesetzen u. bestehenden Ver- 
fassungen gemäß, beizatragen. (G. v. 23. Juli 47. 
5. 63.) 276. — sle bleiben jedoch davon befreit, wenn 
sie eine öffentliche jüdische Schule unterhalten. (ebend. 
5S. 67. Nr. 4.) 277. 
Schulkollegien, Provinzial-, Ausgabebetrag für dies. 
n v. 12. März 47. Nr. III. Iit. D. —.) 
Ei#nebrer.Gemutnorten, Betrag der Zuschüsse für 
solche aus Staatsfonds. (Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 
47. Nr. III. Iit. C. f.) 154. 
Schullehrer= (u. Prediger-) Wittwenkasse, große 
Berliner, Allerhöchste Bestätigung deren Statuten. (A. 
K. O. v. 26. Apr. 47.) 286. 
Schutt, Strafe für denjenigen, der solchen auf fremde 
Grundstücke oder Privatwege wirft. (Feldpolizei-Ordn. 
v. 1. Navbr. 47. §. 42. Nr. 4.) 384. 
Schütenaue, Ort, slehe Chausseebau Nr. 5. 
Schwante, Fideikommiß-Herrschaft, siehe Landtage, 
„Provinzial., Brandenburgische. 
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rt##ei —fc——- Fürstenthümer, 
im Thüringschen Zoll- u. Handelsvereinc, sind beide dem 
zwischen Preußen und Großbritanien bestehenden Vertrage 
v. 13. Mai 1846., wegen gegenseitigen Schutzes der 
Autorenrechte gegen Nachdruck und unbrfugte Nachbil- 
dung, unter dem 1. Juli. 47. vom 15. desselben Monats 
ab beigetreten. (Minist.-Bekanntmach, v. 4. Juli 47.) 
245. 
Seebaudlung, Staats-Einnahme-Betrag aus dem 
Gewinne ders. (Haupt - Finanz= Etat v. 12. März 47. 
Nr. 11.) 150. 
Seeproteste, deren Ausfertigung durch die Handels- 
gerichte. (G. v. 3. Apr. 47. S. 24.) 187. 
Seeschiffe, zur Frachtschifffahrt bestimmt, die aus den 
Verträgen über deren Erbauung, Reparatur, Ausrüstung, 
Erwerb, Verpfändung, Miethung oder Versicherung ders. 
gegen Wassers- u. Feuersgefahr entstehenden Streitig- 
keiten gehören zur Kompetenz der Handelsgerichte. (G. 
v. 3. Apr. 47. #. 19.) 185. — degl, birjenigen aus 
b dem
	        
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