Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Städteordnung, ältere, vom 19. Novbr. 1808. — der 
§. 113. ders., nach welchem Niemand, der nicht wirk- 
licher Stadtverordneter ist, den Sitzungen ders. beiwohnen 
soll, wird aufgehoben u. dagegen auch andern Personen 
der Zutritt zu solchen öffentlichen Sitzungen gestattet. 
(A. K. O. v. W. Juli 47.) 282. 
Stadtverordnete, zu deren Sitzungen soll in den 
Städten, in welchen eine der Städteordnungen einge- 
führt ist, auf den übereinstimmenden Antrag ders. u. des 
Magistrats, auch andern Personen der Zutritt gestattet 
werden, wenn die Vertretung des Magistrats bei solchen 
öffentlichen Sitzungen angemessen geordnet u. ein dazu 
geeignetes Lokal vorhanden ist. (A. K. O. v. 23. Juli 
47.) 282.— die entgegenstehende Bestimmung des §. 113. 
der Städteord. v. 19. Novbr. 1806. wird hiemach ab- 
geändert. (ebend.) 282. — wegen etwaigen Mißbrauchs 
bieser Erlaubniß in einzelnen Städten, kann diesen solche 
Alerhöchst wieder entzogen werden. (ebend.) 282. 
Staffetten, gegen solche ist wegen Ubertretung feld- 
polizeilicher Anordnungen keine Pfändung erlaubt. — 
All. L. R. Thl. I. Tit. 14. S. 418. — Gelepolize Oꝛd. 
v. 1. Novbr. 47. S. 75.) 391. 392. 
Stahlwaaren, Anordnungen zum Schuhe der Fobr. 
zeichen an dens. und deren Verpackung in der Provinz 
Westphalen und der Rheinprovinz. (V. v. 18. Aug. 47.) 
— 
Stallung für gepfändetes Vieh, s. Kosten. 
Stände der Ritterschaft, der Städte und Landge- 
meinden der acht Provinzen der Monarchie, deren Ab- 
geordnete erscheinen auf dem vereinigten Landtage in 
gleicher Zahl, wie auf den Provinzial-Landtagen. (V. v. 
3. Febr. 47. S. 3.) 35. — für ihre Versammlungen auf 
dem vereinigten Landtage wird Allerhöchst ein besonderer 
Marschall und ein, dens. in Verhinderungsfällen vertre- 
tender Vize-Marschall ernannt, welcher die Geschäfte zu 
leiten und in jenen den Vorsitz zu führen hat. (ebend. 
S. 18.) 3. — mit dens. tritt der Herrenstand zu ge- 
meinschaftlicher Berathung und Beschlußnahme zusammen, 
wenn der vereinigte Landtag über eine Proposstion wegen 
Aufnahme neuer Staatsanleihen oder wegen Einführung 
neuer Steuern oder Erhöhung der bestehenden Steuersätze 
zu beschließen hat. (ebend. §. 14.) 37. — s. auch Stimmrecht. 
Stände, Provinzial- die in dem Gesetze wegen Anord- 
nung ders. v. 5. Juni 1823. 8. III. Nr. 2. enthaltene 
Bestimmung wegen der dens. zur Berathung vorzulegen- 
den allgemeinen Gesetzentwürfe, findet rurch die bezüg- 
lichen Vorschriften über die Bildung des vereinigten Land- 
tags und des vereinigten ständischen Ausschusses ihre Erle- 
digung. (Patent v. 3. Febr. 47. Nr. Z. a.) 33.34.— (V. v. 
3. Febr. 47. über den ständischen Ausschuß §. 3.) 40. 41. 
— . auch Landtage, Provinzial-, desgl. Gesetze. 
Sachregister. 1847. 
Scandesherren, Schleslsche, dieselben gehören auf dem 
vereinigten Landtage zum Herrenstande. (V. v. Z. Febr. 
47. s. 2.) 35. 
Seudische Deputation für das Staatsschulden- 
wesen, Anorbnungen für deren Bildung. (Patent u. V. 
v. 3. Febr. 47.) 34. 43. 44. — Wahl von acht Mit- 
gliedern für dieselbe auf die Dauer von sechs Jahren 
aus den acht Provinzial - Ständen. (§. 2. der letz.) 43. 
— desgl. von zwei Stellvertretern für jedes Mitglied. 
(ebend. §. 2.) 43. —. Vereidung ders. (ebend. S. 3.) 43. 
— Wahl eines Vorsitzenden aus deren Mittr, welcher 
dem Minister des Innern angezeigt werden muß. (ebend. 
5. 6.) 44. — zu einem gültigen Beschlusse ist die An- 
wesenheit von mindestens fünf Mitgliedern ders. erfor- 
derlich. (ebend. S. 6.) 44. — alljährliche Zusammen- 
berufung ders., außerdem aber so oft das Bedürfniß es er- 
sordert, durch den Minister des Innern. (ebend. §. 5. ) 44. — 
Zuziehung derselben in Stelle des nicht zusammenberufenen 
vereinigten Landtags bei der Aufnahme von Staatsan- 
leihen für Kriegszeiten, so wie zur fortlaufenden ständi- 
schen Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der 
Staatsschulden. (V. v. J. Febr. 47. über die Bildung 
des vereinigten Landtages §. 6.) 35. 36. — (V. v. 
3. Febr. 47. über die ständische Deputation S. 1.) 43. 
— durch dieselbe wird die vorläusige Prüfung der Rech- 
nungen der Hauptverwaltung der Staatsschulden behufs 
deren Abnahme durch den vereinigten Landtag oder den 
vereinigten ständischen Ausschuß, bewirkt. (V. über die 
Bildung bes vereinigten Landtags v. 3. Febr. 47. S. S. b.) 
36. — zu deren Wirkungskreis gehört ferner die Ver- 
schlußnahme der eingelsseten Staatsschulden - Dokumente, 
gemeinschaftlich mit der Hauptverwaltung der Staats- 
schulden, die Prüfung der Jahresrechnung über die Ver- 
zinsung und Tilgung der Staatsschulden; auch ist sie 
befugt, bei Gelegenheit ihrer Versammlungen außer- 
ordentliche Revislonen der Staatsschulden - Tilgungs- 
kasse und der Kontrolle der Staatspapiere vorzuneh- 
men. (V. über die Bildung der üändischen Deputa- 
tion für das Staatsschuldenwesen v. 3. Febr. 47. S. 4.) 
43. 44. 
Ständische Einrichtungen (ständische Verfassung) 
für die Preußische Monarchie, Patent über solche (v. 
3. Febr. 47.) 33. 34. — Bildung des vereinigten Land- 
tages. (Patent v. 3Z. Febr. 47.) 33. f. — (V. vom 
3. Febr. 47.) 34—39. (s. auch Landtag.) — periodi- 
sche Zusammenberufung des vereinigten ständischen Aus- 
schusses und dessen Befugnisse. (Patent v. J. Febr. 47.) 
33. f. — (V. v. J. Febr. 47.) 40 — 42. (s. auch ver- 
einigter ständischer Ausschuß.) — Bildung einer stän- 
dischen Deputation für das Staatsschuldemwesen. (Patent 
vom
	        
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