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Städteordnung, ältere, vom 19. Novbr. 1808. — der
§. 113. ders., nach welchem Niemand, der nicht wirk-
licher Stadtverordneter ist, den Sitzungen ders. beiwohnen
soll, wird aufgehoben u. dagegen auch andern Personen
der Zutritt zu solchen öffentlichen Sitzungen gestattet.
(A. K. O. v. W. Juli 47.) 282.
Stadtverordnete, zu deren Sitzungen soll in den
Städten, in welchen eine der Städteordnungen einge-
führt ist, auf den übereinstimmenden Antrag ders. u. des
Magistrats, auch andern Personen der Zutritt gestattet
werden, wenn die Vertretung des Magistrats bei solchen
öffentlichen Sitzungen angemessen geordnet u. ein dazu
geeignetes Lokal vorhanden ist. (A. K. O. v. 23. Juli
47.) 282.— die entgegenstehende Bestimmung des §. 113.
der Städteord. v. 19. Novbr. 1806. wird hiemach ab-
geändert. (ebend.) 282. — wegen etwaigen Mißbrauchs
bieser Erlaubniß in einzelnen Städten, kann diesen solche
Alerhöchst wieder entzogen werden. (ebend.) 282.
Staffetten, gegen solche ist wegen Ubertretung feld-
polizeilicher Anordnungen keine Pfändung erlaubt. —
All. L. R. Thl. I. Tit. 14. S. 418. — Gelepolize Oꝛd.
v. 1. Novbr. 47. S. 75.) 391. 392.
Stahlwaaren, Anordnungen zum Schuhe der Fobr.
zeichen an dens. und deren Verpackung in der Provinz
Westphalen und der Rheinprovinz. (V. v. 18. Aug. 47.)
—
Stallung für gepfändetes Vieh, s. Kosten.
Stände der Ritterschaft, der Städte und Landge-
meinden der acht Provinzen der Monarchie, deren Ab-
geordnete erscheinen auf dem vereinigten Landtage in
gleicher Zahl, wie auf den Provinzial-Landtagen. (V. v.
3. Febr. 47. S. 3.) 35. — für ihre Versammlungen auf
dem vereinigten Landtage wird Allerhöchst ein besonderer
Marschall und ein, dens. in Verhinderungsfällen vertre-
tender Vize-Marschall ernannt, welcher die Geschäfte zu
leiten und in jenen den Vorsitz zu führen hat. (ebend.
S. 18.) 3. — mit dens. tritt der Herrenstand zu ge-
meinschaftlicher Berathung und Beschlußnahme zusammen,
wenn der vereinigte Landtag über eine Proposstion wegen
Aufnahme neuer Staatsanleihen oder wegen Einführung
neuer Steuern oder Erhöhung der bestehenden Steuersätze
zu beschließen hat. (ebend. §. 14.) 37. — s. auch Stimmrecht.
Stände, Provinzial- die in dem Gesetze wegen Anord-
nung ders. v. 5. Juni 1823. 8. III. Nr. 2. enthaltene
Bestimmung wegen der dens. zur Berathung vorzulegen-
den allgemeinen Gesetzentwürfe, findet rurch die bezüg-
lichen Vorschriften über die Bildung des vereinigten Land-
tags und des vereinigten ständischen Ausschusses ihre Erle-
digung. (Patent v. 3. Febr. 47. Nr. Z. a.) 33.34.— (V. v.
3. Febr. 47. über den ständischen Ausschuß §. 3.) 40. 41.
— . auch Landtage, Provinzial-, desgl. Gesetze.
Sachregister. 1847.
Scandesherren, Schleslsche, dieselben gehören auf dem
vereinigten Landtage zum Herrenstande. (V. v. Z. Febr.
47. s. 2.) 35.
Seudische Deputation für das Staatsschulden-
wesen, Anorbnungen für deren Bildung. (Patent u. V.
v. 3. Febr. 47.) 34. 43. 44. — Wahl von acht Mit-
gliedern für dieselbe auf die Dauer von sechs Jahren
aus den acht Provinzial - Ständen. (§. 2. der letz.) 43.
— desgl. von zwei Stellvertretern für jedes Mitglied.
(ebend. §. 2.) 43. —. Vereidung ders. (ebend. S. 3.) 43.
— Wahl eines Vorsitzenden aus deren Mittr, welcher
dem Minister des Innern angezeigt werden muß. (ebend.
5. 6.) 44. — zu einem gültigen Beschlusse ist die An-
wesenheit von mindestens fünf Mitgliedern ders. erfor-
derlich. (ebend. S. 6.) 44. — alljährliche Zusammen-
berufung ders., außerdem aber so oft das Bedürfniß es er-
sordert, durch den Minister des Innern. (ebend. §. 5. ) 44. —
Zuziehung derselben in Stelle des nicht zusammenberufenen
vereinigten Landtags bei der Aufnahme von Staatsan-
leihen für Kriegszeiten, so wie zur fortlaufenden ständi-
schen Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der
Staatsschulden. (V. v. J. Febr. 47. über die Bildung
des vereinigten Landtages §. 6.) 35. 36. — (V. v.
3. Febr. 47. über die ständische Deputation S. 1.) 43.
— durch dieselbe wird die vorläusige Prüfung der Rech-
nungen der Hauptverwaltung der Staatsschulden behufs
deren Abnahme durch den vereinigten Landtag oder den
vereinigten ständischen Ausschuß, bewirkt. (V. über die
Bildung bes vereinigten Landtags v. 3. Febr. 47. S. S. b.)
36. — zu deren Wirkungskreis gehört ferner die Ver-
schlußnahme der eingelsseten Staatsschulden - Dokumente,
gemeinschaftlich mit der Hauptverwaltung der Staats-
schulden, die Prüfung der Jahresrechnung über die Ver-
zinsung und Tilgung der Staatsschulden; auch ist sie
befugt, bei Gelegenheit ihrer Versammlungen außer-
ordentliche Revislonen der Staatsschulden - Tilgungs-
kasse und der Kontrolle der Staatspapiere vorzuneh-
men. (V. über die Bildung der üändischen Deputa-
tion für das Staatsschuldenwesen v. 3. Febr. 47. S. 4.)
43. 44.
Ständische Einrichtungen (ständische Verfassung)
für die Preußische Monarchie, Patent über solche (v.
3. Febr. 47.) 33. 34. — Bildung des vereinigten Land-
tages. (Patent v. 3Z. Febr. 47.) 33. f. — (V. vom
3. Febr. 47.) 34—39. (s. auch Landtag.) — periodi-
sche Zusammenberufung des vereinigten ständischen Aus-
schusses und dessen Befugnisse. (Patent v. J. Febr. 47.)
33. f. — (V. v. J. Febr. 47.) 40 — 42. (s. auch ver-
einigter ständischer Ausschuß.) — Bildung einer stän-
dischen Deputation für das Staatsschuldemwesen. (Patent
vom